Rz. 384

Es kommt zunächst auf die Kenntnis des direkt und unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen (d.h. des unmittelbar Verletzten bzw. Hinterbliebenen) an.

 

Rz. 385

Bei schweren Kopfverletzungen kann die für den Verjährungsbeginn maßgebliche Kenntnis des Verletzten für den Unfallzeitpunkt nicht nur durch den Zustand völliger Bewusstlosigkeit ausgeschlossen sein, sondern u.U. auch durch eine bloße Beeinträchtigung des Auffassungs- und Denkvermögens, die dem Verletzten verwehrt, sich sogleich ein für die Erhebung einer Klage ausreichendes und gegebenenfalls alsbald in zumutbarer Weise ergänzendes Bild vom Schaden und der Person des Schädigers zu machen.[332]

[332] BGH v. 4.12.2012 – VI ZR 217/11 – MDR 2013, 216 = NJ 2013, 252 = NJW 2013, 939 = r+s 2013, 148 = VersR 2013, 246; BGH v. 12.11.1963 – VI ZR 210/62 – VersR 1964, 302 (Schwere Schädelverletzung). Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, Kap. 11 Rn 14; Jahnke/Burmann-Lemcke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 6 Rn 659; Palandt-Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 199 BGB Rn 29.

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