Rz. 929
Rz. 930
Die Erklärung gegenüber einem Ersatzberechtigten, man "verzichte auf die Einrede der Verjährung wie bei einem Anerkenntnisurteil", ist im Zweifel als vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils zu werten.[800]
Rz. 931
Wird ein Verjährungsverzicht abgegeben, sollte diese Erklärung allerdings auch nicht weitergehen als der Verletzte mit einem Feststellungsurteil[801] erreichen würde.[802] Beispielsweise gilt für regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen (u.a. Verdienstausfall) auch nach einem Feststellungsurteil eine 3-jährige Verjährungsfrist ab jeweiliger Fälligkeit (siehe § 5 Rdn 168, 174 f., 641).
Rz. 932
Ein unbegrenzter Verjährungsverzicht verbietet sich rechtlich und sollte weder verlangt noch abgegeben werden, da ein solcher Verzicht in einem Gerichtsverfahren nicht zu erhalten wäre und dem Fordernden mehr gäbe als ein Urteil (siehe § 197 Abs. 2 BGB).[803] § 202 Abs. 2 BGB zieht bei "unbegrenzten" Verzichten eine absolute Grenze mit 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (siehe auch § 5 Rdn 241).
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