Rz. 357
Kenntnis von der Person des Schädigers hat der Verletzte erst dann, wenn er dessen Namen und Anschrift kennt.[301] Ausreichend ist, wenn der Geschädigte, den ja eine Erkundigungspflicht trifft, Umstände erfährt, die ohne nennenswerte Mühe zur Feststellung von Name und Anschrift des Schädigers führen.[302]
Rz. 358
Es muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine bestimmte Person Feststellungsklage erheben zu können,[303] wobei als ladungsfähige Anschrift im Einzelfall auch die Angabe der Arbeitsstelle ausreichen kann.[304] Haftet eine Institution (z.B. wegen Amtshaftung), genügt für die Kenntnis, dass der Haftungstatbestand in der Person irgendeines der Bediensteten des verwaltenden Amtes erfüllt sein konnte, der einzelne Bedienstete des Amtes, der eine etwaige Pflichtverletzung begangen hat, muss nicht bereits bekannt sein.[305]
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