Rz. 926
Hinweis
Siehe im Einzelnen § 5 Rdn 767 ff.
Rz. 927
Der Abfindungsvergleich beendet (spätestens) die Verjährungshemmung, die mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.) begonnen hatte. Der Schadenersatzanspruch kann also 3 Jahre nach Zahlung des Vergleichsbetrages trotz der Vorbehaltsabfindungserklärung verjähren.
Rz. 928
Akzeptiert der Ersatzpflichtige (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) in einer Abfindungserklärung des Geschädigten einen auf den materiellen Zukunftsschaden gerichteten Vorbehalt, stellt die Teilabfindung nur ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB dar mit der Konsequenz, dass die Verjährungsfrist nach Ende der Hemmung unterbrochen wird und eine neue 3-jährige Frist ab Vergleichsschluss zu laufen beginnt.
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