Rz. 7

Verjährungsrecht ist vor allem ein Anwendungsfall des Schuldnerschutzes.[11]

 

Rz. 8

Der Schuldner soll vor Nachteilen geschützt werden, die der Zeitablauf u.a. auch für die Abwehr unbegründeter Ansprüche mit sich bringt (Beweisnot durch Verlust von Beweismitteln, insbesondere Belegen; aber auch personale Verschlechterung, weil Zeugen nicht mehr namhaft gemacht werden können oder ihre Erinnerung schwindet).

 

Rz. 9

Als schützenswert sieht der Gesetzgeber ausdrücklich auch das Vertrauen des Schuldners darauf, dass vom Gläubiger eine Forderung nicht mehr geltend gemacht wird und er dementsprechend disponiert, an, ferner den Umstand, dass der Schuldner mit Blick auf das fehlende Verfolgen von Ansprüchen seinerseits Regressansprüche (beispielsweise Gesamtschuldnerausgleich) nicht mehr durchsetzen kann (u.a. wegen anderweitigem Verjährungseinwand, aufgrund von Beweisschwierigkeiten, wegen fehlender finanzieller Leistungskraft).[12]

[11] BGH v. 23.5.2017 – VI ZR 261/16 – BeckRS 2017, 118928 = MDR 2017, 1005 = r+s 2017, 497 = WM 2017, 1623; BT-Drucks 14/6040, S. 100.
[12] BT-Drucks 14/6040, S. 96, 100.

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