Rz. 659
Grundsätzlich ist auf die Erklärungen und Kenntnisse des direkt und unmittelbar in seinen Rechten Betroffenen (d.h. des unmittelbar Verletzten bzw. Hinterbliebenen) abzustellen.
Rz. 660
Soweit dieser (Betroffene) einen Vertreter mit der Verfolgung seiner Rechte beauftragt hat (z.B. Anwalt; siehe auch §§ 85 Abs. 2,[535] 233 ZPO[536]), kommt es im Verhältnis zum Schadenersatzpflichtigen (auch) auf dessen Erklärungen und Kenntnisse an[537] (§ 164 BGB). Siehe zur Verjährung § 5 Rdn 391 ff.
Rz. 661
Bei in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten (insbesondere Minderjährigen) und Geschäftsunfähigen ist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters abzustellen.[538] So kommt es für die Verjährung, insbesondere deren Beginn, auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter der Geschädigten an.[539] (siehe dazu § 5 Rdn 391 ff.
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