Rz. 625
Hinweis
Siehe § 3 Rdn 23 ff.
Rz. 626
§ 256 ZPO – Feststellungsklage
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Voraussetzungen
Rz. 627
Hinweis
Zu den Voraussetzungen siehe § 3 Rdn 43 ff.
(2) Aktivlegitimation
Rz. 628
Hinweis
Rz. 629
Gerade mit Blick auf die vielfältigen Drittleistungen ist zu prüfen, ob der Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger) auch tatsächlich Inhaber der Forderung ist oder noch ist.
Rz. 630
Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zessionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung.[608]
(3) Besondere Feststellungsklagen
(a) Negative Feststellungsklage
Rz. 631
Hinweis
Siehe § 3 Rdn 110 f.
Rz. 632
Weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage reicht aus, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.[609] Siehe auch Rdn 638.
(b) Deckungsklage des Geschädigten
Rz. 633
Rz. 634
In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein schützenswertes Feststellungsinteresse haben, dass der Haftpflichtversicherer dem auf Schadenersatz Inanspruchgenommenen Deckung zu gewähren hat.
(4) Wirkung
Rz. 635
Hinweis
Rz. 636
Die Feststellungsklage[610] hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes[611] oder bei problematischem Feststellungsinteresse,[612] selbst bei unschlüssiger Klage[613] (siehe auch Rdn 741 ff.).
Rz. 637
Der unbezifferte Schmerzensgeld-[614] oder Feststellungsantrag führt zur Hemmung der Verjährung im Ganzen.
Rz. 638
Nicht ausreichend ist, dass der Geschädigte die Abweisung einer gegen ihn erhobenen negativen Feststellungsklage oder -widerklage beantragt[615] (siehe Rdn 632).
Rz. 639
Eine nur auf die "Feststellung, Ansprüche aus einem bestimmten Haftpflichtgeschehen seien nicht verjährt", gerichtete Klage hemmt nicht die Verjährung.[616]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen