Rz. 1163
Für Schadenfolgen, die außerhalb dieser Schadenseinheit liegen, verbleibt es bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Ersatz solcher Schäden ist der Kenntnisstand des Geschädigten selbst maßgeblich.[1055] Das gilt bei mehreren, zeitlich auseinander fallenden Spätfolgen auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wenn diese letzte Folge für Fachkreise aufgrund der vorausgegangenen Spätschäden voraussehbar gewesen wäre.[1056]
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