Rz. 1163

Für Schadenfolgen, die außerhalb dieser Schadenseinheit liegen, verbleibt es bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Für den Beginn der Verjährung eines Anspruches auf Ersatz solcher Schäden ist der Kenntnisstand des Geschädigten selbst maßgeblich.[1055] Das gilt bei mehreren, zeitlich auseinander fallenden Spätfolgen auch hinsichtlich der zuletzt eingetretenen selbst dann, wenn diese letzte Folge für Fachkreise aufgrund der vorausgegangenen Spätschäden voraussehbar gewesen wäre.[1056]

[1055] BGH v. 3.6.1997 – VI ZR 71/96 – DAR 1997, 395 = NJW 1997, 2448 = NZV 1997, 395 = r+s 1997, 368 = VersR 1997, 1111 = zfs 1997, 365; OLG Zweibrücken v. 21.10.1997 – 5 U 56/95 – VersR 1998, 1286.
[1056] BGH v. 16.11.1999 – VI ZR 37/99 – DAR 2000, 115 = JurBüro 2000, 331 (nur Ls.) = MDR 2000, 270 = NJW 2000, 861 = NZV 2000, 204 = r+s 2000, 110 = SP 2000, 86 = VersR 2000, 331 = VRS 98, 264 = zfs 2000, 150 (Klägerin erlitt am 22.9.1984 Unter- oder Oberschenkelfrakturen des rechten Beines. Seit 20.4.1990 bestanden Beschwerden [Gonarthrose] im rechten Knie, deren Unfallursächlichkeit nach einer Arthroskopie am 31.1.1994 ärztlicherseits für möglich erachtet wurde. Eine am 22.1.1997 durchgeführte Arthroskopie des rechten oberen Sprunggelenkes bestätigte eine dort bestehende unfallkausale Sekundärarthrose. Es wurde am 30.10.1997 Feststellungsklage im Hinblick auf die Knie- und Sprunggelenksbeschweren erhoben, die Revision beschränkte sich dann letztlich nur noch auf die Arthrose im Sprunggelenk.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge