Rz. 514
Es bedarf der Anmeldung durch den Geschädigten. Es reicht daher nicht aus, wenn nur der Haftpflichtversicherer von sich den Geschädigten anschreibt, ohne dass dieser seinerseits Ansprüche rechtzeitig geltend macht.[476]
Rz. 515
Die Schadenanzeige des Versicherungsnehmers ist nicht als Anmeldung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu werten.[477]
Rz. 516
An die Anmeldung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass der Geschädigte zu erkennen gibt, dass er ernsthaft vom Versicherer Schadenersatz aus einem bestimmten Ereignis fordere.[478] Eine Spezifikation der verfolgten Ansprüche mit der Anmeldung ist zur Herbeiführung der hemmenden Wirkung nicht erforderlich.
Rz. 517
Bei Unterhaltsansprüchen nach § 844 Abs. 2 BGB reicht zugunsten der hinterbliebenen Waisen i.d.R. die Anmeldung und Verhandlung seitens des hinterbliebenen Ehegatten aus, ohne dass dieser explizit zusätzlich als gesetzlicher Vertreter Ansprüche der Kinder anmelden und mitverhandeln muss.[479]
Rz. 518
Die Überschreitung der 2-Wochen-Frist (§ 119 Abs. 1 VVG, § 3 Nr. 7 S. 1 PflVG a.F.) ist für den Eintritt der Hemmungswirkung nach § 115 Abs. 2 S. 1 VVG, § 3 Nr. 3 S. 1 PflVG a.F. ohne Bedeutung.[480]
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