Rz. 826
Beweisschwierigkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt ist, wenn der Gläubiger nach längerer Zeit Ansprüche geltend macht, vermögen den Verwirkungseinwand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.[801]
Rz. 827
Die Beweisnot eines Schuldners führt grundsätzlich nicht dazu, dass hieraus ein Rückschluss auf dessen Vertrauensschutz gezogen werden kann.[802]
Rz. 828
Anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Schuldner im Vertrauen darauf, dass der Gläubiger nach Ablauf eines längeren Zeitraumes mit Ansprüchen nicht mehr hervortreten werde, Beweismittel vernichtet hat.[803]
Rz. 829
Der Verpflichtete trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung. Der Berechtigte ist indes dafür darlegungspflichtig, wann und wie er den in Rede stehenden Anspruch geltend gemacht hat.[804]
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