Rz. 826

Beweisschwierigkeiten, denen der Schuldner ausgesetzt ist, wenn der Gläubiger nach längerer Zeit Ansprüche geltend macht, vermögen den Verwirkungseinwand grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.[801]

 

Rz. 827

Die Beweisnot eines Schuldners führt grundsätzlich nicht dazu, dass hieraus ein Rückschluss auf dessen Vertrauensschutz gezogen werden kann.[802]

 

Rz. 828

Anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Schuldner im Vertrauen darauf, dass der Gläubiger nach Ablauf eines längeren Zeitraumes mit Ansprüchen nicht mehr hervortreten werde, Beweismittel vernichtet hat.[803]

 

Rz. 829

Der Verpflichtete trägt die Beweislast für die Voraussetzungen der Verwirkung. Der Berechtigte ist indes dafür darlegungspflichtig, wann und wie er den in Rede stehenden Anspruch geltend gemacht hat.[804]

[801] Vgl. LG Wuppertal v. 18.8.1999 – 4 O 181/99 – SP 2001, 69; LG München I v. 29.4.2011 – 17 S 15280/10 – (Alleine im Ausschöpfen der Verjährungsfrist von Ansprüchen ist kein Aspekt zu sehen, der im Hinblick auf den Vertrauensschutz des Schuldners zu einer Verwirkung der Ansprüche führen würde. Auch die Beweisnot eines Schuldners führt grundsätzlich nicht dazu, dass hieraus ein Rückschluss auf dessen Vertrauensschutz gezogen werden kann. Das AG, dessen Urteil vom LG aufgehoben wurde, hatte die Regressklage des Kaskoversicherers gegen den Unfallverursacher [der nicht den Schutz einer Haftpflichtversicherung genoss] abgewiesen, da der Kaskoversicherer zum einen zwar vorprozessual die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche angekündigt hatte, mit der gerichtlichen Geltendmachung aber bis kurz vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zuwartete; zum anderen würde sich der Beklagte aufgrund des Zeitablaufs in Beweisnot befinden.).
[802] LG München I v. 29.4.2011 – 17 S 15280/10 – (Alleine im Ausschöpfen der Verjährungsfrist von Ansprüchen ist kein Aspekt zu sehen, der im Hinblick auf den Vertrauensschutz des Schuldners zu einer Verwirkung der Ansprüche führen würde. Auch die Beweisnot eines Schuldners führt grundsätzlich nicht dazu, dass hieraus ein Rückschluss auf dessen Vertrauensschutz gezogen werden kann. Das AG, dessen Urteil vom LG aufgehoben wurde, hatte die Regressklage des Kaskoversicherers gegen den Unfallverursacher [der nicht den Schutz einer Haftpflichtversicherung genoss] abgewiesen, da der Kaskoversicherer zum einen zwar vorprozessual die gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche angekündigt hatte, mit der gerichtlichen Geltendmachung aber bis kurz vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist zuwartete; zum anderen würde sich der Beklagte aufgrund des Zeitablaufs in Beweisnot befinden.).
[803] BGH v. 26.5.1992 – VI ZR 230/91 – DAR 1992, 374 = MDR 1993, 26 = NJW-RR 1992, 1240 = NZV 1992, 356 = r+s 1992, 305 = VersR 1992, 1108 = ZIP 1992, 1402.
[804] OLG Düsseldorf v. 12.6.2015 – 22 U 32/15 – BauR 2016, 1324 = IBR 2015, 653 = NJW-RR 2016, 85.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge