Rz. 720
In der Praxis verlangen SVT häufig von vornherein nur die ihnen im Innenverhältnis zum weiteren Sozialleistungsträger zustehende Quote am gesamten Schadenersatzanspruch.[587] Soweit allerdings Sozialleistungen nur von einem Träger erbracht werden, steht diesem der insoweit kongruente Ersatzanspruch allein als Einzelgläubiger zu.[588]
Rz. 721
Häufig (gerade bei der Abwicklung mit SVT) findet ein vorweggenommener Gesamtausgleich statt mit der Folge, dass von jedem der Gesamtgläubiger nur die auf ihn entfallende Quote geltend gemacht wird. Der BGH[589] stellt dazu aber heraus, dass der einzelne Gesamtgläubiger eine auch den anderen bindende Vereinbarungen zur Haftung nicht treffen darf und hat von daher (nur) wegen der überschießenden Haftung einen weiteren Regress zugelassen.
Rz. 722
Beispiel 2.6[590]
Der Ersatzpflichtige vereinbarte mit RVT eine Haftung von 50 %. Zutreffend wäre eine Haftung von 70 % gewesen.
Nachdem RVT abgefunden war, meldet sich UVT beim Schädiger. Dieser beruft sich auf die Erledigung der Ersatzansprüche durch den Vergleich mit RVT.
Ergebnis:
Soweit mit RVT eine Haftung von 50 % vereinbart und der Abrechnung zugrunde gelegt ist, ist die Forderung des UVT durch die Abfindung des RVT erledigt.
Da die Haftung aber mit 70 % richtigerweise zu bewerten war, kann UVT wegen des nicht berücksichtigten weiteren Haftungsanteils von 20 % (70 % – 50 %) noch Regress nehmen.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen