Rz. 899

 

Hinweis

Die Spätschadenproblematik ist zusammenfassend dargestellt in Rdn 1135.

 

Rz. 900

Anhand einer Vorprüfung zeigt sich manchmal recht schnell, ob – abgesehen insbesondere vom Kausalitätsnachweis – überhaupt noch ein Anspruch in Frage kommen kann (siehe im Detail Rdn 1145 ff.):

1. Unvorhergesehener Schaden,
2. außerhalb der eigenen Risikosphäre des Verletzten,
3. unzumutbares Missverhältnis zwischen Abfindungsbetrag und Schadenvolumen,
4. kein Verjährungseintritt.

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