Rz. 1164

Für das Schadenersatzrecht setzt nicht mehr das Schadenereignis bzw. der Tag, an dem die erforderliche Kenntnis erlangt wird, den Startpunkt, sondern stets das Jahresende. I.d.R. fallen Entstehung und Fälligkeit des Anspruches zusammen; die gesetzliche Neuregelung will aber auch die bestehende Rechtsprechung zu Spätschäden fortgesetzt wissen.[1057] lässt dann aber offen, ob die Frist stets mit Jahresultimo beginnt oder aber, wie in den Fällen der Hemmung/Unterbrechung (siehe § 5 Rdn 316), unterhalb des Jahres am auf die Kenntniserlangung folgenden Tag.

 

Rz. 1165

Existiert eine Grunderkrankung, die erst später zu weiteren Schäden führt, so besteht kein Grund, den Fristbeginn auf das Jahresende zu verschieben; anderes kann aber gelten, wenn aus einem Ereignis erst spät erstmals Körperschäden resultieren. Die Verjährung beginnt ab dem Tag der tatsächlichen Kenntnis (bzw. Kennenmüssen) und nicht erst ab Jahresultimo des Jahres der Erkenntnis.

[1057] BT-Drucks 14/7052, S. 180.

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