Rz. 330
Unterlässt der Geschädigte (Gleiches gilt für Rechtsnachfolger, z.B. SHT[261]) oder sein Vertreter (insbesondere Rechtsvertreter) zumutbare Nachforschungen (siehe dazu Rdn 391 ff.), wird Kenntnis ab demjenigen Zeitpunkt fingiert, in dem er tatsächlich hätte Kenntnis erlangen können.[262] Das kommt in der Praxis allerdings nur ausnahmsweise zum Tragen.
Rz. 331
Es besteht i.d.R. keine Verpflichtung eines Patienten, sich Kenntnisse über fachspezifische medizinische Fragen zu verschaffen.[263]
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