Rz. 736

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 366, 496, 588 ff., 592 und Rdn 621, 661 f., 714. Zur Kenntniszurechnung bei Vertretung siehe Rdn 391 ff.

 

Rz. 737

Nicht nur im Zusammenhang mit der Vertretung ist zu berücksichtigen, dass nur der Kontakt zum "richtigen" Gesprächsteilnehmer, Anspruchsgegner, Beklagten bzw. Zustellungsbevollmächtigten auch die Konsequenzen für den Anspruchsbestand und dessen Sicherung herbeiführt.

1. Aktivlegitimation

 

Rz. 738

Wer aktuell nicht Rechtsinhaber ist, kann nicht klagen (Rdn 741 ff.).

2. Vertretung

 

Rz. 739

Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[706]

 

Rz. 740

Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers umfasst nicht immer als Schadenersatzpflichtige Personen in Betracht zu ziehenden Parteien.[707]

[706] Siehe auch: BGH v. 19.9.2007 – VIII ZB 44/07 – AnwBl 2008, 70 = BB 2007, 2540 = FamRZ 2008, 141 = MDR 2007, 1444 = NJW 2008, 234 = Rpfleger 2008, 36 (Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den [bisherigen] Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser bleibt aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegen zu nehmen; macht er hiervon Gebrauch, ist die Zustellung wirksam. Fristversäumnisse des früheren Prozessbevollmächtigten sind der Partei aber nicht zuzurechnen.).
[707] BGH v. 4.12.1990 – VI ZR 300/89 – DAR 1991, 172 = NJW-RR 1991, 472 = NZV 1991, 267 (nur Ls.) = VersR 1991, 1033 (Haftpflichtversicherer der Rennleitung hat grundsätzlich nur eine Außenvollmacht zur Vertretung der Rennleitung als Versicherungsnehmer, nicht auch zur Vertretung des lediglich mitversicherten Rennfahrers, und kann daher ohne rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht durch den Versicherungsnehmer gegenüber einem RVT, der Versicherungsleistungen an Hinterbliebene erbracht hat, keine Erklärungen abgeben, die Einfluss auf die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Rennfahrer haben [vgl. BGH v. 19.12.1989 – VI ZR 57/89 – VersR 1990, 497]).

3. Klageerhebung

 

Rz. 741

 

Hinweis

Zur Aktivlegitimation siehe auch Rdn 628 ff.; § 2 Rdn 55 ff.; § 3 Rdn 25 ff.

 

Rz. 742

Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes und selbst bei unschlüssiger Klage (siehe auch Rdn 636).

 

Rz. 743

Die verjährungsbeeinflussende Handlung (z.B. Klage) muss vom Berechtigten erhoben werden. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht.[708] Wer als Berechtigter i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist, richtet sich nach sachlichem Recht.[709] Berechtigter ist nicht nur der Rechtsinhaber (z.B. Zessionar), sondern auch der wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte, der den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.[710]

 

Rz. 744

Die Klage eines früheren Anspruchsinhabers beeinträchtigt die Verjährung nicht. Eine nach Eintritt der Verjährung erfolgte Abtretung wirkt nicht zurück.[711]

 

Rz. 745

Wird ein abgetretener[712] Anspruch verfolgt oder soll im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die einem anderen zustehende Forderung eingeklagt werden, sind, damit eine Hemmung erfolgen kann, Abtretung und Prozessstandschaft offen zu legen.[713]

 

Rz. 746

Gerichtliche Maßnahmen gegenüber einem falschen Anspruchsgegner beeinträchtigen den Verjährungslauf nicht (Rdn 750 ff.).

 

Rz. 747

Zulässiger Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, dass die Rechtshängigkeit der geänderten Klage erst ab Zustellung an den richtigen Beklagten eintritt.[714]

 

Rz. 748

Im Einzelfall kann eine Klage an die Adresse des Arbeitgebers zugestellt werden.[715] Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[716]

 

Rz. 749

Wird der gesetzliche Vertreter einer beklagten Versicherungsgesellschaft falsch angegeben, ist die Klage häufig unzulässig.[717] Die falsche Vertretungsbezeichnung in der Klageschrift ist einer Rubrumsberichtigung nicht zugänglich.[718] Eine Heilung ist dadurch möglich, dass der gesetzliche Vertreter als solcher in den Prozess eintritt und die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt.[719] Der Vertretungsmangel ist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen.[720] Der Umstand, dass eine Partei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 4 ZPO). Aktiengesellschaften werden durch den Vorstand vertreten (§ 78 Abs. 1 AktG), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VV a.G.) ebenfalls (§ 34 VAG); nicht vertretungsberechtigt ist (außerhalb von § 112 AktG) der Aufsichtsrat.

[708] BGH v. 9.12.2010 – III ZR 56/10 – MDR 2011, 253 = NJW 2011, 2193 = VersR 2011, 1459 = WM 2011, 321 (Rn 9); BGH v. 29.10.2009 – I ZR 191/07 – MDR 2010, 588 = NJW 2010, 2270 (Rn 38); BGH v. 16.9.1999 – VII ZR 385/98 – BauR 1999, 1489 = DB 2000, 321 = MDR 1999, 1437 = NJW 1999, 3707 = NZBau 2000, 24 = VersR 2000, 195 = WM 2000, 77; BGH v. 3.7.1980 –...

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