Rz. 55
Veränderungen sind prozessual u.U. noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung einzubeziehen. Eine gerichtliche Hinweispflicht auf die Möglichkeiten einer gewillkürten Prozessstandschaft oder einer Abtretung des Schadensersatzanspruchs besteht nicht.[25]
Rz. 56
Wenn die zunächst auf eigenes Recht gestützte Klage auf abgetretenes/übergegangenes Recht umgestellt wird, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 263 ZPO. In der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält (§ 533 ZPO).[26]
Rz. 57
Während die Feststellungsklage den Nachweis der aktuellen Rechtsinhaberschaft hinsichtlich der prinzipiell verfolgbaren Ansprüche[27] verlangt, ist bei der Leistungsklage der konkrete Schadennachweis notwendig.[28]
Rz. 58
Problematisch sind zu früher Zeit absehbare (aber noch nicht erfolgte) oder befürchtete Forderungsveränderungen und -berechtigungen. SVT, die mit ihrer künftigen Zuständigkeit und daran anknüpfender Leistungspflicht zwar bereits rechnen, aber noch keine Beiträge erhalten haben oder aktuell unzuständig sind, können mangels aktueller Aktivlegitimation keine Feststellungsklage erheben.[29] Gleiches gilt für das Verlangen eines Anerkenntnisses oder Verjährungsverzichts.[30]
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