Rz. 588
Rz. 589
Die verjährungsbeeinflussende Handlung muss vom Berechtigten herrühren, Maßnahmen (wie Klageerhebung) von Nichtberechtigten hemmen die Verjährung nicht. Siehe ferner Rdn 736 ff.
Rz. 590
Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht.[563] Wer als Berechtigter i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist, richtet sich nach sachlichem Recht.[564] Berechtigter ist nicht nur der Rechtsinhaber (z.B. Zessionar), sondern auch der wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte, der den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.[565]
Rz. 591
Wenn ein abgetretener[566] Anspruch verfolgt wird oder wenn im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die einem anderen zustehende Forderung eingeklagt werden soll, ist Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung, dass Abtretung und Prozessstandschaft offen gelegt werden[567] oder offensichtlich sind.[568] Die Klage eines früheren Anspruchsinhabers beeinträchtigt die Verjährung nicht; eine nach Eintritt der Verjährung erfolgte Abtretung wirkt nicht zurück.[569]
Rz. 592
Gerichtliche Maßnahmen gegenüber einem falschen Anspruchsgegner beeinträchtigen den Verjährungslauf nicht[570] (siehe Rdn 736 ff.). Nur ausnahmsweise bestehen Hinweispflichten des Inanspruchgenommenen (siehe dazu Rdn 755 sowie ergänzend Rdn 366). Zulässiger Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, dass die Rechtshängigkeit der geänderten Klage erst ab Zustellung an den richtigen Beklagten eintritt.[571] Eine falsche Parteibezeichnung unterliegt als prozessuale Willenserklärung der Auslegung; d.h. es ist maßgebend, wie die Parteibezeichnung bei objektiver Deutung aus Sicht des Empfängers (Gericht oder Gegenpartei) zu verstehen ist.[572]
Rz. 593
Im Einzelfall kann eine Klage an die Adresse des Arbeitgebers zugestellt werden.[573]
Rz. 594
Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[574]
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