Rz. 25

 

Hinweis

Siehe auch § 2 Rdn 31 ff., 1003 ff.

a) Prüfung

 

Rz. 26

Gerade mit Blick auf die vielfältigen in Betracht zu ziehenden Drittleistungen ist zu prüfen, ob der Fordernde (Kläger – unmittelbar Verletzte, Drittleistungsträger) auch tatsächlich Inhaber der Forderung ist bzw. noch ist.

 

Rz. 27

Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen hat der Fordernde alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu beweisen, dazu gehört auch seine Aktivlegitimation.[25]

[25] AG Wertheim v. 14.10.2005 – 1 C 361/03 – DAR 2006, 283.

b) Forderungswechsel

 

Rz. 28

Problematisch sind bereits absehbare, aber noch nicht erfolgte oder gar erst befürchtete Forderungsveränderungen und -berechtigungen.[26]

[26] Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 188 ff.

aa) Sozialversicherung

 

Rz. 29

SVT erwerben nach § 116 SGB X erst mit der Abführung des ersten (freiwilligen oder pflichtigen) Sozialversicherungsbeitrages vom Geschädigten die Forderungen.[27] Bis dahin ist der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber. Er kann über diese Ansprüche auch endgültig, und auch zum Nachteil eines Rechtsnachfolgers, verfügen.

 

Rz. 30

Da die Vergabe einer Versichertennummer keine Rechte und Pflichten im Sozialversicherungsbereich begründet, erfolgt ein Forderungsübergang nicht schon mit Vergabe dieser Nummer,[28] sondern erst mit Beitragsverbuchung.

 

Rz. 31

SVT, die mit künftiger Zuständigkeit und daran anknüpfender Leistungspflicht erst noch rechnen, können mangels aktueller Aktivlegitimation keine Feststellungsklage erheben.[29] Während die Feststellungsklage den Nachweis der aktuellen Rechtsinhaberschaft (Aktivlegitimation) hinsichtlich der prinzipiell verfolgbaren Ansprüche[30] verlangt, ist bei der Leistungsklage der konkrete Nachweis notwendig, dass ein Schaden überhaupt entstanden und dann auch (zum Grund und zur Höhe) zu ersetzen ist.

 

Rz. 32

Auch RVT müssen, wollen sie künftigen Regress nach § 119 SGB X sichern, bereits Pflichtbeiträge des Verletzten auf dessen Beitragskonto verbucht haben. Der Forderungswechsel nach § 119 SGB X erfolgt erst mit der tatsächlichen Verbuchung des ersten RV-Pflichtversicherungsbeitrages auf dem Beitragskonto des RVT;[31] nicht entscheidend ist der Beginn desjenigen Zeitraumes, für den gebucht wird (z.B. rückwirkende Nachversicherung eines Beamten oder Wehrpflichtigen). Bis zum Buchungszeitpunkt bleibt der unmittelbar Verletzte Anspruchsinhaber; seine Abfindung erledigt potentielle Regressmöglichkeiten des RVT.

 

Rz. 33

Insbesondere Kinder sind bis zum Eintritt in die Rentenversicherung alleinige Inhaber der Forderung auch hinsichtlich des Rentenminderungsschadens: Für nach §§ 116, 119 SGB X aus einer späteren Rentenversicherung des Kindes übergehende Ansprüche kann der RVT mangels Aktivlegitimation/Forderungsberechtigung keinen Verjährungsverzicht fordern oder gar Feststellungsklage erheben. Die entsprechenden Schadenersatzansprüche verbleiben bis zur erstmaligen Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses in der Hand des verletzten Kindes.[32]

 

Rz. 34

Die Zuständigkeit für Heilmaßnahmen aus der Versicherung der Eltern (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI i.V.m. Gemeinsamer Richtlinie der Träger der Rentenversicherung für Kinderheilbehandlung) berechtigt allein zur Sicherung der Ansprüche nach § 116 SGB X[33] (und zwar nur soweit, als sie aus der Versicherung der Eltern resultieren), nicht aber der Ansprüche nach § 119 SGB X. Zu beachten ist, dass der RVT damit Kenntnis vom Schadenfall des Kindes hat und von daher eine Verjährung in Gang gesetzt wird: Die Verjährung beginnt jedenfalls mit Begründung eines (freiwilligen oder pflichtigen) Rentenversicherungsverhältnisses, soweit auf die Rentenversicherung selbst abzustellen ist; Kenntnis in der Person des Kindes oder der seiner Vertreter wirken aber auch gegen Rechtsnachfolger, zu denen auch die Rentenversicherung zählt.

[27] BGH v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10 – GesR 2012, 475 = jurisPR-SozR 13/2012 Anm. 6 (Anm. Dahm) = jurisPR-VerkR 14/2012, Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2012, 840 = NJW 2012, 3639 (Anm. Giesen, NJW 2012, 3609) = NJW-Spezial 2012, 394 = NZS 2012, 752 (nur Ls.) = NZV 2012, 577 (Anm. Dahm, NZV 2012, 575) = r+s 2012, 414 = SP 2012, 284 = VersR 2012, 924 = VRS 123, 167.
[28] Siehe BSG v. 27.6.2012 – B 12 KR 11/10 R – Breith 2013, 395 = jurisPR-SozR 11/2013 Anm. 2 (Anm. Meyerhoff) = SGb 2012, 460 = SozR 4–2500 § 175 Nr. 4 (Die nach erfolgter Krankenkassenwahl ausgestellte Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse stellt keinen Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht dar). Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 842 BGB Rn 143; Jahnke/Thinesse-Wiehofsky, Unfälle mit Kindern und Arzthaftung bei Geburtsschäden, 1. Aufl. 2013, § 4 Rn 63.
[29] Siehe BGH v. 24.4.2012 – VI ZR 329/10 – GesR 2012, 475 = jurisPR-SozR 13/2012 Anm. 6 (Anm. Dahm) = jurisPR-VerkR 14/2012, Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2012, 840 = NJW 2012, 3639 (Anm. Giesen, NJW 2012, 3609) = NJW-Spezial 2012, 394 = NZS 2012, 752 (nur Ls.) = NZV 2012, 577 (Anm. Dahm, NZV 2012, 575) = r+s 2012, 414 = SP 2012, 284 = Ve...

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