Rz. 661

 

Hinweis

Siehe zum falschen Beklagten/Anspruchsgegner und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 736 ff.

 

Rz. 662

Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung – und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes, selbst bei unschlüssiger Klage – nur hinsichtlich der mit ihr konkret verfolgten Ansprüche und führt nicht zur Hemmung der Verjährung anderweitiger, vor allem zukünftiger, Schadenersatzansprüche.[639]

[639] BGH v. 11.3.2009 – IV ZR 224/07 – MDR 2009, 750 = NJW 2009, 1950 = NZV 2009, 386 = r+s 2009, 292 = VersR 2009, 772 = zfs 2009, 459 (Erhebung der Leistungsklage hemmt Verjährung nur im Umfang des bezifferten Antrags); OLG Oldenburg v. 11.5.1999 – 5 U 14/99 – VersR 2000, 976 (Eine Leistungsklage auf Schadensersatz bewirkt keine Unterbrechung der Verjährung eines Anspruchs auf Feststellung der Ersatzpflicht von Zukunftsschäden).

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