Rz. 661
Hinweis
Siehe zum falschen Beklagten/Anspruchsgegner und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 736 ff.
Rz. 662
Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung – und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes, selbst bei unschlüssiger Klage – nur hinsichtlich der mit ihr konkret verfolgten Ansprüche und führt nicht zur Hemmung der Verjährung anderweitiger, vor allem zukünftiger, Schadenersatzansprüche.[639]
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