Rz. 933
Rz. 934
Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt zwar nicht, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hat.[804]
Rz. 935
Das Feststellungsinteresse entfällt jedoch, wenn die mit einer Feststellungsklage erzielbaren Rechtswirkungen auch durch ein außergerichtliches Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen herbeigeführt werden[805] (siehe auch Rdn 938). Mit einem Anerkenntnis, das die Wirkung eines Feststellungsurteils nur teilweise erreicht ("Hinsichtlich der Verjährung[806] wird der Verletzte so gestellt, als habe er heute ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erstritten."), muss sich ein Ersatzberechtigter dagegen nicht zufrieden geben.[807]
Rz. 936
Beschränkt der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht auf seine versicherungsvertragliche Einstandspflicht (z.B. "Eintrittspflicht im Rahmen des bestehenden Krafthaftpflichtvertrages"), liegt darin keine zur Feststellungsklage berechtigende Einschränkung der Rechtsposition des Geschädigten.[808]
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