Rz. 933

 

Hinweis

Siehe ergänzend § 3 Rdn 10 f., 46 ff.

 

Rz. 934

Das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage fehlt zwar nicht, weil der Ersatzpflichtige für längere Zeit einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgegeben hat.[804]

 

Rz. 935

Das Feststellungsinteresse entfällt jedoch, wenn die mit einer Feststellungsklage erzielbaren Rechtswirkungen auch durch ein außergerichtliches Anerkenntnis des Ersatzpflichtigen herbeigeführt werden[805] (siehe auch Rdn 938). Mit einem Anerkenntnis, das die Wirkung eines Feststellungsurteils nur teilweise erreicht ("Hinsichtlich der Verjährung[806] wird der Verletzte so gestellt, als habe er heute ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erstritten."), muss sich ein Ersatzberechtigter dagegen nicht zufrieden geben.[807]

 

Rz. 936

Beschränkt der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht auf seine versicherungsvertragliche Einstandspflicht (z.B. "Eintrittspflicht im Rahmen des bestehenden Krafthaftpflichtvertrages"), liegt darin keine zur Feststellungsklage berechtigende Einschränkung der Rechtsposition des Geschädigten.[808]

[804] OLG Hamm v. 10.2.2000 – 6 U 208/99 – DAR 2000, 305 = NZV 2000, 374 = OLGR 2000, 290 = r+s 2000, 194 = SP 2000, 304 (Verjährungsverzicht vom 20.3.1991 "bis zum 31.12.2019" beseitigt nicht Feststellungsinteresse); OLG Hamm v. 2.12.1997 – 27 U 106/97 – NJW-RR 1998, 751 = NZV 1998, 379 (nur Ls.) (Verjährungsverzicht für 10 Jahre beseitigt nicht Feststellungsinteresse); Heß, Zum Beschluß des OLG Hamm v. 14.4.2000 – NZV 2000, 375, 376, ags 2000, 121.
[805] OLG Celle v. 14.8.1987 – 5 W 38/87 – NZV 1988, 183 = VersR 1989, 102 = zfs 1988, 346; OLG Hamm v. 11.2.2000 – 9 U 204/99 – DAR 2000, 307 (nur Ls.) = SP 2000, 413; OLG Karlsruhe v. 20.7.1990 – 14 U 172/89 – r+s 1991, 252 = zfs 1990, 301.
[806] Offen bleibt u.a. die Frage der Haftung oder des Mitverschuldens.
[807] OLG Karlsruhe v. 13.7.2001 – 10 U 45/01 – VersR 2002, 729 (Unzureichend ist ein nur auf die Verjährungswirkungen eines Feststellungsurteils beschränktes Anerkenntnis); OLG Nürnberg v. 21.11.2000 – 1 U 2923/00 – VersR 2002, 499 (Verpflichtung "über ein zusätzliches Schmerzensgeld zu verhandeln" ist zwar auslegungsfähig. Ein Anerkenntnis muss allerdings eindeutig formuliert sein. Mögliche Schwierigkeiten einer Auslegung dürfen nicht zulasten des Geschädigten gehen.).
[808] OLG Hamm v. 11.2.2000 – 9 U 204/99 – DAR 2000, 307 (nur Ls.) = SP 2000, 413.

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