Rz. 46
Eine Feststellungsklage ist nach § 256 ZPO nur zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (sog. Feststellungsinteresse) besteht. Das Feststellungsinteresse muss als Prozessvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.[40] Die später gewonnene Erkenntnis, dass Folgeschäden nicht mehr zu gewärtigen sind, führt nicht zur rückwirkenden Unzulässigkeit der Feststellungsklage.[41]
Rz. 47
Die Klage auf Feststellung der Haftung für weitere (auch immaterielle[42]) Unfallschäden ist zulässig, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung Grund besteht, mit Spätfolgen zu rechnen und um derentwillen einer Verjährungseinrede vorzubeugen.[43]
Rz. 48
Selbst wenn man für die Zulässigkeit der Feststellungsklage die bloße Möglichkeit eines durch Pflichtverletzung verursachten Schadenseintritts genügen lassen wollte,[44] ist die Zulässigkeit der Klage zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines künftigen Schadens "wenigstens zu rechnen".[45]
Rz. 49
Wurde zur Regulierung eines Unfallschadens ein gerichtlicher Vergleich zwischen Schädiger bzw. seinem Versicherer und Geschädigtem geschlossen, in dem eine Haftung anerkannt und eine Haftungsquote vereinbart wurde, kann ein Streit über die mögliche Verjährung der Ansprüche mangels Feststellungsinteresse nicht im Wege der Feststellungsklage ausgetragen werden.[46]
Rz. 50
Die Wahrscheinlichkeit der Schadensentstehung ist eine Frage der Klagebegründetheit.[47]
Rz. 51
Das Feststellungsinteresse ist auch dann gegeben, wenn der Geschädigte "vorerst" nur einen Haftungsanteil geltend macht.[48] Siehe zur Teilklage Rdn 19 ff.
Rz. 52
Das Interesse fehlt hingegen, wenn eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit besteht oder der Ersatzpflichtige adäquate außerprozessuale Erklärungen abgegeben hat (siehe § 2 Rdn 935, 938).
Rz. 53
Bei einem Wechsel in der Zuständigkeit des SVT erwirbt der neue (spätere) Leistungsträger bei gleichartigen Leistungen den gemäß § 116 SGB X übergegangenen Ersatzanspruch im Wege der Rechtsnachfolge wie bei einer Zession nach §§ 398 ff., 412 BGB.[49] Mit dem Wechsel eines SVT entfällt auch das Feststellungsinteresse hinsichtlich der nach dem Wechsel entstehenden Ansprüche.[50] Es fehlt hinsichtlich der nach dem Wechsel entstehenden Aufwendungen an einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis.[51] Erfolgt der Wechsel nach Rechtshängigkeit, kann die klagende Rechtsvorgängerin des nunmehr zuständigen SVT den Anspruch weiterhin geltend machen (§§ 265, 325 BGB), muss aber den Antrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellen.[52]
Rz. 54
Neben dem Antrag auf allgemeine Feststellung der Schadenersatzverpflichtung kann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) für einen parallelen Feststellungsantrag, gerichtet auf Ersatz einer speziellen Schadenposition, bestehen.[53]
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