Rz. 466
Hinweis
Siehe auch § 5 Rdn 456 ff.
Rz. 467
Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zulasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt.[426] Gleiches gilt im Verhältnis des Versicherers zu den mitversicherten Personen, insbesondere dem Fahrer.[427]
Rz. 468
Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle.[428] Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, dass der Geschädigte der umfassenden Unterbrechungswirkung misstraut, ohne dass dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet.
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