Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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Versetzung / 4 Versetzung

Die Versetzung ist in § 4 Abs. 1 TVöD geregelt. Von den Tarifvertragsparteien wurde die durch die Rechtsprechung entwickelte Definition, wie unter 2.1 dargestellt, übernommen. Bei der Versetzung handelt es sich um eine Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. § 4 TVöD hat zum Schutz des Arbeitnehmers die Möglichkeit der Versetzung jedoch an die weitere Voraussetzung...mehr

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Versetzung / 10.2 Mitbestimmung des Betriebsrats

Ausgangspunkt für die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats ist § 99 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das BetrVG kennt als mitbestimmungspflichtige Maßnahme die Versetzung, die sich jedoch von der Versetzung i. S. d. § 4 TVöD grundlegend unterscheidet. Nach dem in § 95 Abs. 3 BetrVG geregelten weiten Versetzungsbegriff ist di...mehr

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Versetzung / 2 Begriffsdefinitionen

In § 4 TVöD haben die Tarifvertragsparteien im Gegensatz zum BAT, der eine Anlehnung an das Beamtenrecht vorgesehen hat, die Maßnahmen einzeln definiert. 2.1 Versetzung Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu Abs. 1 versteht man unter Versetzung die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers ...mehr

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Versetzung / 9.5 Geltung von Dienst- und Betriebsvereinbarungen

Erfolgt eine Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung, stellt sich die Frage, ob die Dienst- und Betriebsvereinbarungen des abgebenden und/oder aufnehmenden Arbeitgebers auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der persönliche Geltungsbereich einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung erstreckt sich zunächst auf alle Arbeitnehmer des Betriebs/der Dienststelle, die mit dem...mehr

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Versetzung / 1 Einleitung

In § 4 TVöD werden die Maßnahmen der Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung geregelt. Durch die tarifliche Regelung besteht die Möglichkeit, das Direktionsrecht gem. § 106 der Gewerbeordnung zu erweitern. Im Wesentlichen wurden die Maßnahmen aus dem BAT (§ 12 BAT) übernommen, jedoch durch die Personalgestellung erweitert. 1.1 Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerü...mehr

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Versetzung / 3.5 Änderungskündigung

Gibt der Arbeitsvertrag nicht die Möglichkeit, eine Änderung aufgrund des allgemeinen Direktionsrechts durchzuführen und liegen die Voraussetzungen des § 4 TVöD nicht vor, ergeben sich lediglich die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrags oder einer Änderungskündigung. Im Rahmen einer Änderungskündigung müssen jedoch die weiteren kündigungsrechtlich...mehr

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Versetzung / 5 Abordnung

Die Regelungen über die Abordnung befinden sich in § 4 Abs. 1 TVöD. 5.1 Zeitliche Einschränkung Die Abordnung unterscheidet sich von der Versetzung (Einzelheiten unter Ziffer 4) zunächst in zeitlicher Hinsicht. Der Arbeitnehmer wird vorübergehend einer anderen Dienststelle zugewiesen. Während § 4 Abs. 1 TVöD bei der Versetzung von einer auf Dauer angelegten Maßnahme ausgeht, i...mehr

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Versetzung / 2.2 Abordnung

Ebenfalls in der Protokollerklärung zu Abs. 1, dort in Ziffer 1, ist die Begriffsdefinition der Abordnung geregelt. Abordnung ist danach die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Wesensmerkmal der Abordnung ist die...mehr

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Versetzung / 2.4 Personalgestellung

Bei der Personalgestellung, die in den Tarifvertrag aufgenommen wurde, handelt es sich um ein Instrument, das mit Inkrafttreten des TVöD erstmals ausdrücklich tarifvertraglich geregelt, jedoch in der Vergangenheit gerade in der öffentlichen Verwaltung häufig einzelvertraglich eingesetzt wurde. Der wesentliche Unterschied zum früheren Zustand besteht in der Erweiterung des Di...mehr

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Versetzung / 7.2 Betriebsübergang

Der häufigste Anwendungsbereich der Personalgestellung ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB. Die Regelung des Betriebsübergangs nach § 613a BGB bestimmt, dass der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Praxis-Beispiel In obigem Beispiel erfolgt ...mehr

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Versetzung / 4.4 Anhörung

Wenn der Arbeitnehmer an einen anderen als den bisherigen Dienstort versetzt werden soll, ist er vor dieser Maßnahme zu hören (§ 4 Abs. 1 TVöD). Die Voraussetzungen und der Ablauf dieser Obliegenheit für den Arbeitgeber sind im Tarifvertrag nicht weiter erläutert. Nach den Auslegungsgrundätzen des Bundesarbeitsgerichts[1] bedeutet der Begriff "zu hören" nicht, lediglich dem A...mehr

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Versetzung / 5.1 Zeitliche Einschränkung

Die Abordnung unterscheidet sich von der Versetzung (Einzelheiten unter Ziffer 4) zunächst in zeitlicher Hinsicht. Der Arbeitnehmer wird vorübergehend einer anderen Dienststelle zugewiesen. Während § 4 Abs. 1 TVöD bei der Versetzung von einer auf Dauer angelegten Maßnahme ausgeht, ist die Abordnung zeitlich befristet, wobei der Arbeitnehmer anzuhören ist, wenn er länger als ...mehr

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Versetzung / 9.1 Bezahlung des Entgelts

Der "Arbeitgeber" ist zur Bezahlung des Entgelts verpflichtet. Bei einer Maßnahme nach § 4 TVöD wird weder der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses berührt noch die Arbeitsvertragsparteien ausgetauscht. Damit bleibt auch im Falle der Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung der abgebende Arbeitgeber – der Vertragspartner des Beschäftigten – weiterhin zur Bezahlung...mehr

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Versetzung / 6.2 Dienstliches/Betriebliches oder öffentliches Interesse

Für die Wirksamkeit einer Zuweisung genügen lediglich dienstliche bzw. betriebliche oder öffentliche Interessen. Die Anforderungen an die vom Arbeitgeber vorzunehmende Abwägung sind also geringere. Dies verwundert zunächst, da die Zuweisung aufgrund ihrer möglichen Reichweite zu einem anderen Arbeitgeber, der den allgemeinen Teil des TVöD nicht anwendet, bzw. ins Ausland stä...mehr

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Versetzung / 6.4 Mindestens gleich vergütete Tätigkeit/Rechtsstellung des ­Arbeitnehmers

Dem Arbeitnehmer darf keine geringer vergütete Tätigkeit zugewiesen werden. Dies verwundert zunächst im Hinblick auf den klarstellenden Hinweis in § 4 Abs. 2 TVöD, wonach die Rechtsstellung des Arbeitnehmers unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bleibt, was zur Folge hat, dass die bisher zugewiesene Tätigkeit die auszuübende Täti...mehr

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Versetzung / 4.3 Versetzung auf Antrag des Arbeitnehmers

Bei einer Versetzung bzw. Abordnung gemäß § 4 TVöD handelt es sich regelmäßig um eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Versetzung bzw. Abordnung auch auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen kann. Äußert der Arbeitnehmer einen entsprechenden Wunsch und kommt der Arbeitgeber dem nach, liegt keine Versetzung bzw. Abordnung vor, sonder...mehr

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Versetzung / 4.1 Begriff der Dienststelle

Wesentliches Merkmal der Versetzung ist der Wechsel der Dienststelle bzw. des Betriebs. Sowohl die ehemalige als auch die neue Dienststelle/der neue Betrieb müssen demselben Arbeitgeber zuordenbar sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Dienststelle eine tatsächlich organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlic...mehr

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Versetzung / 7 Personalgestellung

Die Regelung der Personalgestellung in § 4 Abs. 3 TVöD knüpft an den äußeren Umstand der Verlagerung der Aufgaben des Beschäftigten zu einem Dritten an. Wichtig Der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers muss also beim bisherigen Arbeitgeber aufgrund einer Änderung, z. B. eines Betriebsübergangs, endgültig weggefallen sein. Praxis-Beispiel Die Gemeinde A überführt den bisher als ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Mitbestimmung ... / 3.7 Mitbestimmung nun auch aus Tarifvertrag?

Neben Gesetzen regeln vor allem Tarifverträge das deutsche Arbeitsleben. Obwohl der deutsche Arbeitsschutz bis in feinste Details gesetzlich geregelt ist, sehen die Gewerkschaften zunehmend den Bedarf, auf der Ebene von Tarifverträgen weitere Regulierungen in den betrieblichen Alltag einzubringen. Ein Beispiel ist der im Jahr 2009 erstreikte "Tarifvertrag zum Gesundheitsschut...mehr

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Fahrradleasing / 2 Geltungsbereich

Der TV-Fahrradleasing erfasst in § 1 Abs. 1 Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) fallen und in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen[1] kommunalen Arbeitgeber stehen. Somit kommt das Fahrradleasing z. B. nicht für Auszubildende, Praktikante...mehr

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Fahrradleasing / Zusammenfassung

Überblick Der auf der Grundlage der Tarifeinigung zum TVöD vom 25.10.2020 vereinbarte "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing)" ist mit Wirkung zum 1.3.2021 in Kraft getreten. Er kann frühestens zum 31.12.2022 gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien haben sich im Rahmen einer (nicht z...mehr

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Fahrradleasing / 3.1 Vereinbarung zur Entgeltumwandlung

Über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings sollten der Arbeitgeber und der Beschäftigte zusätzlich zum Arbeitsvertrag eine individuelle Vereinbarung abschließen. Auch wenn keine Formvorschrift besteht, ist aus Nachweis- und Beweisgründen der Abschluss in Schriftform (§ 126 BGB), jedoch mindestens in Textform (§ 126b BGB) dringend zu empfehlen. Die Vereinbarung ...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.2.3 TVöD-K

Der TVöD für den Bereich der Krankenhäuser enthält außer der Unterscheidung bei der Jahressonderzahlung höhere Werte im Tarifgebiet Ost für die Krankenhaus-Zulagen gem. § 15 Abs. 2.6 und 2.8 TVöD-K. dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei der Einführung dieser Zulagen im Jahr 2006 die höhere Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost (und bei den Krankenhäusern im Bereich des KAV Bade...mehr

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Elternzeit / 14.1 Behandlung der Elternzeit im TVöD-Arbeitsverhältnis

Das BEEG ist zwingendes Recht. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG stellt ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Auch durch Tarifvertrag können keine abweichenden Regelungen getroffen werden.[1] Nehmen Beschäftigte ihren Anspruch auf Elternzeit wahr, so ergibt sich hieraus folgende Behandlung im TVöD-Arbeits...mehr

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Elternzeit / 14.4 Elternzeit und Erholungsurlaub gem. § 26 TVöD/Zusatzurlaub gem. § 27 TVöD

Nehmen Beschäftigte Elternzeit, so kann ihr Erholungsurlaubsanspruch gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 gekürzt werden, sofern keine Teilzeitarbeit erbracht wird.[1] Stehen trotz der Kürzung noch Erholungsurlaubsansprüche zu, die vor der Elternzeit nicht in Anspruch genommen wurden, so sind diese nach der Wiederaufnahme der Arbeit ohne Rücksi...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost

1 Einleitung Ein wesentliches Ziel der Reform der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes war die Vereinheitlichung des Tarifrechts. Beginnend mit dem TV-V ab April 2002 und ab Oktober 2005 mit dem TVöD wurden nicht nur unterschiedliche Tarifverträge für die Statusgruppen (Angestellte und Arbeiter) aufgegeben, sondern auch gesonderte Tarifverträge für die Tarifgebiete Ost und...mehr

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Elternzeit / 14.2 Elternzeit und Krankenbezüge gem. § 22 TVöD

Der Beschäftigte, der während der Elternzeit erkrankt, hat keinen Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall gem. § 22 TVöD. Beantragt der Beschäftigte die Elternzeit und erkrankt er vor deren Antritt bis über den beantragten Anfangszeitpunkt hinaus, so entfällt der Anspruch auf Entgelt im Krankheitsfall ab dem Beginn der beantragten Elternzeit.[1] Erkrankt der Beschäftigte kurz...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4.2.2 Reduzierung der Arbeitszeit im Krankenhaus

Die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K wird (außer für Ärzte) im Tarifgebiet Ost von derzeit 40 Stunden ab Januar 2023 auf durchschnittlich 39,5 Stunden, ab Januar 2024 auf durchschnittlich 39 Stunden und ab Januar 2025 auf durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich bei vollem Lohnausgleich reduziert. Im Gegenzug wird die 25-EUR-Zulage (§ 15 Abs. 2.6 TVöD-K) ab ...mehr

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Elternzeit / 14 Auswirkungen der Elternzeit auf Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD

14.1 Behandlung der Elternzeit im TVöD-Arbeitsverhältnis Das BEEG ist zwingendes Recht. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG stellt ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Auch durch Tarifvertrag können keine abweichenden Regelungen getroffen werden.[1] Nehmen Beschäftigte ihren Anspruch auf Elternzeit wahr, so...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.1 Jahressonderzahlung

Eine solche Ausnahme ist im TVöD die Jahressonderzahlung. Hier galt bei Bund und VKA bis zum Kalenderjahr 2018 für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet Ost begründet ist, ein Bemessungssatz von 75 % (§ 20 Abs. 3 TVöD). Dieser besondere Bemessungssatz wurde beginnend mit dem Kalenderjahr 2019 in mehreren Schritten wie folgt erhöht: Ab dem im Kalenderjahr 2...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 1 Einleitung

Ein wesentliches Ziel der Reform der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes war die Vereinheitlichung des Tarifrechts. Beginnend mit dem TV-V ab April 2002 und ab Oktober 2005 mit dem TVöD wurden nicht nur unterschiedliche Tarifverträge für die Statusgruppen (Angestellte und Arbeiter) aufgegeben, sondern auch gesonderte Tarifverträge für die Tarifgebiete Ost und West (bishe...mehr

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Elternzeit / 14.3 Elternzeit und Zusatzversorgung gem. § 25 TVöD

Eine bestehende Pflichtversicherung bei der ZVK oder VBL wird durch die Elternzeit nicht berührt. Während der Elternzeit sind allerdings keine Umlagen zur Zusatzversorgungseinrichtung zu entrichten, da kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezahlt wird. Wird während der Elternzeit eine Jahressonderzahlung gezahlt, so entfällt eine Zusatzversorgungspflicht, sofern die Jah...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 2 Begriff

Legaldefinitionen für das Tarifgebiet Ost finden sich in § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD und in § 6 Abs. 4 Satz 3 TV-V. Nach der Bestimmung im TVöD gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebie...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3 Entgeltregelungen

Sowohl der TV-V als auch der TVöD haben zunächst Differenzierungen beim Tabellenentgelt dergestalt vorgenommen, dass im Tarifgebiet Ost ein bestimmter Bemessungssatz (Prozentsatz) bezogen auf die jeweiligen West-Tabellen zur Anwendung kam. Diese Differenzierung wurde schrittweise aufgehoben und endgültig ab dem Jahr 2010 beseitigt. Auch Differenzierungen bei Entgeltzulagen (z....mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.1 Unkündbarkeit

In § 34 Abs. 2 TVöD wurde die aus § 53 Abs. 3 BAT bekannte Regelung zur Unkündbarkeit für Angestellte (Ausschluss der ordentlichen Kündigung ab dem 40. Lebensjahr nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren) fortgeschrieben. Diese sogenannte "Unkündbarkeit" gilt nicht für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost.mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4.2.1 Allgemeine Reduzierung der Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD und § 8 Abs. 1 Satz 1 TV-V wird von derzeit wöchentlich durchschnittlich 40 Stunden (ausschließlich der Pausen) ab Januar 2022 auf durchschnittlich 39,5 Stunden und ab Januar 2023 auf durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich bei vollem Lohnausgleich reduziert.mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.2 Befristete Arbeitsverhältnisse

§ 30 Abs. 2 bis 5 TVöD enthält in Anknüpfung an die Sonderregelung SR 2y zum BAT einschränkende Vorschriften zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse. Diese gelten nur für Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten im Tarifgebiet West. Damit gilt im Tarifgebiet Ost nur § 30 Abs. 1 und 6 TVöD. Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgese...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.2.2 Sparkassensonderzahlung

In der Sparte der Sparkassen sind anstelle der Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung (LOB) und zur Jahressonderzahlung des TVöD in §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S Sonderregelungen über eine Sparkassensonderzahlung (SSZ) enthalten. Das Volumen für die Sparkassensonderzahlung unterscheidet – anders als die Sonderzahlung in den übrigen Sparten – nicht zwischen den Sparkassen im...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4 Arbeitszeit

4.1 Bund Für die Beschäftigten des Bundes gilt seit Oktober 2005 einheitlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Eine Ost-West-Differenzierung gibt es nicht mehr. 4.2 VKA Bei der VKA wurde bei Einführung des TVöD an der aus dem BAT/BAT-O bekannten Differenzierung der wöchentlichen Arbeitszeit festgehalten. Im Tarifgebiet West betrug diese bis Juni 2008 überwiegend 38,...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4.2 VKA

Bei der VKA wurde bei Einführung des TVöD an der aus dem BAT/BAT-O bekannten Differenzierung der wöchentlichen Arbeitszeit festgehalten. Im Tarifgebiet West betrug diese bis Juni 2008 überwiegend 38,5 Stunden und ab Juli 2008 39 Stunden. Im Bereich der Krankenhäuser im Tarifgebiet West (außer in Baden-Württemberg) gilt abweichend für den nichtärztlichen Bereich eine regelmäß...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.4 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Keine Anwendung für die Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet Ost findet die in § 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56 vereinbarte Regelung zur Qualifizierung und Vorbereitung. Danach können im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwend...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.2.1 TV-V

Im TV-V (gilt nur bei der VKA) gibt es für die Jahressonderzahlung (§ 16 TV-V) und auch für alle sonstigen Entgeltbestandteile keinen besonderen Ost-Bemessungssatz (mehr).mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 4.1 Bund

Für die Beschäftigten des Bundes gilt seit Oktober 2005 einheitlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Eine Ost-West-Differenzierung gibt es nicht mehr.mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.3 Rationalisierungsschutz, Beschäftigungssicherung

Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung ist mit Wirkung vom 31.12.2009 außer Kraft getreten. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht vereinbart. Der ungekündigte Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) vom 9.1.1987 galt nach seinem Geltungsbereich nie für Angestellte im Tarifgebiet Ost.mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5.5 Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Die Vorschriften zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA)) gelten jeweils nur im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein. Somit gelten diese Vorschriften u....mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 3.2 Sonderregelungen im Bereich der VKA:

3.2.1 TV-V Im TV-V (gilt nur bei der VKA) gibt es für die Jahressonderzahlung (§ 16 TV-V) und auch für alle sonstigen Entgeltbestandteile keinen besonderen Ost-Bemessungssatz (mehr). 3.2.2 Sparkassensonderzahlung In der Sparte der Sparkassen sind anstelle der Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung (LOB) und zur Jahressonderzahlung des TVöD in §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S Son...mehr

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TVöD – Tarifgebiet Ost / 5 Sonstige Regelungen

5.1 Unkündbarkeit In § 34 Abs. 2 TVöD wurde die aus § 53 Abs. 3 BAT bekannte Regelung zur Unkündbarkeit für Angestellte (Ausschluss der ordentlichen Kündigung ab dem 40. Lebensjahr nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren) fortgeschrieben. Diese sogenannte "Unkündbarkeit" gilt nicht für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost. 5.2 Befristete Arbeitsverhältnisse § 30 Abs. 2 bis 5 TVö...mehr

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Elternzeit / 14.6.1 Kürzung der Jahressonderzahlung

Der Anspruch auf Jahressonderzahlung richtet sich ausschließlich nach § 20 TVöD. Danach berührt die Elternzeit den Anspruch auf die Jahressonderzahlung grundsätzlich nicht. Dieser setzt lediglich ein am 1.12. des Jahres bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, § 20 Abs. 1 TVöD. Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD besteht, führ...mehr

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Elternzeit / 7 Vorzeitiges Ende der Elternzeit

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit, wenn ein weiteres Kind geboren wird oder ein Härtefall, wozu insbesondere der Eintritt einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung oder der Tod eines Elternteils oder eines Kindes des Arbeitnehmers und die erhebliche wirtschaftliche Existenzgefährdung der Eltern z...mehr

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Elternzeit / 14.5 Elternzeit und Sonderurlaub

Ist einem Beschäftigten Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge nach § 28 TVöD gewährt worden und könnte er durch die Geburt eines Kindes in der Zeit des Sonderurlaubs nun Elternzeit geltend machen, so besteht hierauf grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Eine Freistellung zum Zweck der Kindererziehung ist nicht mehr möglich, da der Beschäftigte bereits freigestellt ist. Hinwe...mehr