In § 34 Abs. 2 TVöD wurde die aus § 53 Abs. 3 BAT bekannte Regelung zur Unkündbarkeit für Angestellte (Ausschluss der ordentlichen Kündigung ab dem 40. Lebensjahr nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren) fortgeschrieben. Diese sogenannte "Unkündbarkeit" gilt nicht für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost.

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