Wenn der Arbeitnehmer an einen anderen als den bisherigen Dienstort versetzt werden soll, ist er vor dieser Maßnahme zu hören (§ 4 Abs. 1 TVöD).

Die Voraussetzungen und der Ablauf dieser Obliegenheit für den Arbeitgeber sind im Tarifvertrag nicht weiter erläutert. Nach den Auslegungsgrundätzen des Bundesarbeitsgerichts[1] bedeutet der Begriff "zu hören" nicht, lediglich dem Arbeitnehmer die Versetzung bzw. Abordnung schlicht mitzuteilen. Durch die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber die belastenden Folgen der beabsichtigten Maßnahmen richtig einschätzt und seine Entscheidung aufgrund einer alle wesentlichen Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung treffen kann.[2]

 
Hinweis

Erachten Sie die Anhörung nicht als bloße Formsache. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber nach erfolgter Anhörung die möglichen Einwendungen des Arbeitnehmers in seine endgültige Entscheidungsfindung einfließen lässt.

Zwar führt eine unterlassene oder grob fehlerhafte Anhörung nicht zur Nichtigkeit der Versetzung oder Abordnung, doch handelt es sich bei der Anhörung um eine tarifvertragliche Pflicht, deren schuldhafte Verletzung zur Schadensersatzverpflichtung führen kann. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden[3], dass die Verletzung der Anhörungspflicht nicht zur Unwirksamkeit der Versetzung führt. Vielmehr trägt der Arbeitgeber das Risiko, wenn er die - ihm mangels Anhörung nicht bekannten - Interessen des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat und die Versetzung deshalb nicht billigem Ermessen entspricht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge