5.1 Unkündbarkeit

In § 34 Abs. 2 TVöD wurde die aus § 53 Abs. 3 BAT bekannte Regelung zur Unkündbarkeit für Angestellte (Ausschluss der ordentlichen Kündigung ab dem 40. Lebensjahr nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren) fortgeschrieben. Diese sogenannte "Unkündbarkeit" gilt nicht für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost.

5.2 Befristete Arbeitsverhältnisse

§ 30 Abs. 2 bis 5 TVöD enthält in Anknüpfung an die Sonderregelung SR 2y zum BAT einschränkende Vorschriften zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse. Diese gelten nur für Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten im Tarifgebiet West.

Damit gilt im Tarifgebiet Ost nur § 30 Abs. 1 und 6 TVöD. Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig. Die Möglichkeit der Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit der Befristung muss jedoch von den Vertragspartnern bei Bedarf einzelvertraglich vereinbart werden, da eine entsprechende Tarifvorschrift fehlt und befristete Arbeitsverhältnisse vor Fristablauf nur gekündigt werden können, wenn dies gesondert vereinbart ist.

5.3 Rationalisierungsschutz, Beschäftigungssicherung

Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung ist mit Wirkung vom 31.12.2009 außer Kraft getreten. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht vereinbart.

Der ungekündigte Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte (RatSchTV Ang) vom 9.1.1987 galt nach seinem Geltungsbereich nie für Angestellte im Tarifgebiet Ost.

5.4 Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

Keine Anwendung für die Beschäftigten im Erziehungsdienst im Tarifgebiet Ost findet die in § 3 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56 vereinbarte Regelung zur Qualifizierung und Vorbereitung. Danach können im Rahmen der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalenderjahr 19,5 Stunden für Zwecke der Vorbereitung und Qualifizierung verwendet werden.

5.5 Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Die Vorschriften zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA)) gelten jeweils nur im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein. Somit gelten diese Vorschriften u. a. nicht im Tarifgebiet Ost.

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