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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 2.2 Abordnung

Christian Wäldele
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Ebenfalls in der Protokollerklärung zu Abs. 1, dort in Ziffer 1, ist die Begriffsdefinition der Abordnung geregelt. Abordnung ist danach die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Wesensmerkmal der Abordnung ist die zeitliche Befristung, die durch die Umschreibung der "vorübergehenden Beschäftigung" ihren Ausdruck findet.

 
Hinweis

Sowohl die Versetzung als auch die Abordnung sind von der sogenannten Umsetzung zu unterscheiden. Wesensmerkmal der Versetzung und Abordnung ist der Wechsel der Dienststelle (zum Begriff der Dienststelle unter Punkt 4.1). Eine Umsetzung meint lediglich die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs bei derselben Dienststelle am gleichen Ort im Rahmen des Direktionsrechts. Das allgemeine Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung bezieht sich zwar grundsätzlich auch auf den Ort der Tätigkeit. Im Geltungsbereich des TVöD gehen die Instrumente der Abordnung und Versetzung als speziellere Regelungen jedoch vor.

Im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts könnte der Arbeitgeber die Maßnahmen der Versetzung und Abordnung auch ohne die tariflichen Regelungen einseitig anordnen (soweit das Direktionsrecht nicht eingeschränkt ist). Die tarifliche Spezialregelung ist aus Arbeitgebersicht eine Einschränkung und dient dem Schutz des Arbeitnehmers.

Ferner muss zwingend zwischen dem individualarbeitsrechtlichen und dem kollektivrechtlichen Versetzungsbegriff unterschieden werden (siehe hierzu Punkte 10.1 und 10.2).

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