Ausgangspunkt für die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats ist § 99 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das BetrVG kennt als mitbestimmungspflichtige Maßnahme die Versetzung, die sich jedoch von der Versetzung i. S. d. § 4 TVöD grundlegend unterscheidet. Nach dem in § 95 Abs. 3 BetrVG geregelten weiten Versetzungsbegriff ist die Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von 1 Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Bei der Versetzung und der Personalgestellung entsteht in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht, da diese Maßnahmen auf Dauer angelegt sind.

Bei der Zuweisung tritt das zeitliche Moment zurück, es kommt hier auf die erhebliche Änderung der Umstände an, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Dieses Kriterium dürfte in der Regel erfüllt sein, da seitens des Beschäftigten eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD geschuldet ist.

Liegt als Maßnahme eine Abordnung gemäß § 4 TVöD vor, muss die Frage der Mitbestimmung differenzierter betrachtet werden. Unproblematisch ist das Mitbestimmungserfordernis gegeben, wenn die Abordnung länger als 1 Monat andauert. Ist diese Grenze unterschritten, muss untersucht werden, ob mit der Maßnahme eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.

Problematisch ist regelmäßig die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des jeweiligen Betriebsrats. Eine wegweisende Entscheidung kommt vom Bundesarbeitsgericht für die Frage der Arbeitszeitgestaltung bei der Gestellung. Mit Beschluss vom 18.7.2017[1] wurde entschieden, dass dem Betriebsrat des gestellenden Arbeitgebers kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für die gestellten Arbeitnehmer zusteht. Das entsprechende Mitbestimmungsrecht steht wegen der Zuordnung der Arbeitnehmer nur dem Betriebsrat des Gestellungsnehmers zu.

 
Hinweis

Im Betriebsverfassungsrecht entsteht unter Umständen auch ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei einer Umsetzung. Wird dem Beschäftigten innerhalb des Betriebs ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen, der mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist, so handelt es sich bei der Umsetzung ebenfalls um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Beispielhaft sei hier die Umsetzung des Arbeitnehmers in eine andere Station eines Altenheims genannt. Diese Maßnahme kann mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden sein, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht auch bei einer Umgruppierung. Unter einer Umgruppierung ist zunächst jede Änderung der Einreihung in die tarifliche oder betriebliche Lohn- und Gehaltsgruppenordnung, also eine Neueingruppierung, zu verstehen. Davon unabhängig ist, ob der Beschäftigte ein höheres, niedrigeres oder weiterhin gleiches Arbeitsentgelt erzielt.[2] Damit löst eine Maßnahme der Versetzung i. S. d. § 95 Abs. 3 BetrVG in der Regel die Mitbestimmung des § 99 BetrVG auch wegen des Tatbestands der Umgruppierung aus.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des BAG auch bei Beschäftigten, die dem außertariflichen Bereich zugeordnet sind. Der Betriebsrat hat daher nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Beschäftigter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist. Gleiches gilt auch, wenn ein Beschäftigter aufgrund der Übertragung entsprechender Tätigkeiten aus der Anwendung der tariflichen Vergütungsregelungen "herauswächst" und schließlich dem außertariflichen Bereich zuzuordnen ist. Besteht in diesem Fall ein gestuftes außertarifliches Vergütungssystem, so ist eine Umgruppierung erst mit der Eingruppierung in die außertarifliche Vergütungsordnung abgeschlossen.[3]

Beteiligung mehrerer Betriebsräte

Soll der Beschäftigte in einen anderen Betrieb desselben Unternehmens versetzt werden, so entsteht das Mitbestimmungsrecht sowohl aufseiten des abgebenden als auch des aufnehmenden Betriebs. Der aufnehmende Betrieb hat unter dem Gesichtspunkt der Einstellung zu entscheiden.[4]

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