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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 10.2 Mitbestimmung des Betriebsrats

Christian Wäldele
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Ausgangspunkt für die Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats ist § 99 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 95 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das BetrVG kennt als mitbestimmungspflichtige Maßnahme die Versetzung, die sich jedoch von der Versetzung i. S. d. § 4 TVöD grundlegend unterscheidet. Nach dem in § 95 Abs. 3 BetrVG geregelten weiten Versetzungsbegriff ist die Versetzung die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von 1 Monat überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.

Bei der Versetzung und der Personalgestellung entsteht in jedem Fall ein Mitbestimmungsrecht, da diese Maßnahmen auf Dauer angelegt sind.

Bei der Zuweisung tritt das zeitliche Moment zurück, es kommt hier auf die erhebliche Änderung der Umstände an, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Dieses Kriterium dürfte in der Regel erfüllt sein, da seitens des Beschäftigten eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber außerhalb des Geltungsbereichs des TVöD geschuldet ist.

Liegt als Maßnahme eine Abordnung gemäß § 4 TVöD vor, muss die Frage der Mitbestimmung differenzierter betrachtet werden. Unproblematisch ist das Mitbestimmungserfordernis gegeben, wenn die Abordnung länger als 1 Monat andauert. Ist diese Grenze unterschritten, muss untersucht werden, ob mit der Maßnahme eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.

Problematisch ist regelmäßig die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des jeweiligen Betriebsrats. Eine wegweisende Entscheidung kommt vom Bundesarbeitsgericht für die Frage der Arbeitszeitgestaltung bei der Gestellung. Mit Beschluss vom 18.7.2017[1] wurde entschieden, dass dem Betriebsrat des gestellenden Arbeitgebers kein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für die g...

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