Ein wesentliches Ziel der Reform der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes war die Vereinheitlichung des Tarifrechts. Beginnend mit dem TV-V ab April 2002 und ab Oktober 2005 mit dem TVöD wurden nicht nur unterschiedliche Tarifverträge für die Statusgruppen (Angestellte und Arbeiter) aufgegeben, sondern auch gesonderte Tarifverträge für die Tarifgebiete Ost und West (bisher z. B. BAT und BAT-O).

Gleichwohl enthalten TV-V und TVöD an verschiedenen Stellen noch nach Ost und West differenzierende Regelungen. Damit wurde zunächst der Status quo zum abzulösenden Tarifrecht gewahrt und insbe­sondere überproportionale Kostenbelastungen der Arbeitgeber im Tarifgebiet Ost im Zusammenhang mit der Einführung des TVöD vermieden.

Differenzierte Regelungen gibt es insbesondere noch zu

  • Entgeltregelungen, zur
  • Arbeitszeit (im TVöD nur VKA), zur
  • Unkündbarkeit und zu
  • befristeten Arbeitsverträgen.

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