In § 4 TVöD haben die Tarifvertragsparteien im Gegensatz zum BAT, der eine Anlehnung an das Beamtenrecht vorgesehen hat, die Maßnahmen einzeln definiert.

2.1 Versetzung

Nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu Abs. 1 versteht man unter Versetzung die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Diese Definition wurde ursprünglich von der Rechtsprechung entwickelt.[1]

Im Unterschied zur nachfolgend geschilderten Abordnung ist diese Maßnahme auf Dauer angelegt.

[1] BAG, Urteil v. 18.2.1976, 5 AZR 616/74.

2.2 Abordnung

Ebenfalls in der Protokollerklärung zu Abs. 1, dort in Ziffer 1, ist die Begriffsdefinition der Abordnung geregelt. Abordnung ist danach die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Wesensmerkmal der Abordnung ist die zeitliche Befristung, die durch die Umschreibung der "vorübergehenden Beschäftigung" ihren Ausdruck findet.

 
Hinweis

Sowohl die Versetzung als auch die Abordnung sind streng von der sogenannten Umsetzung zu unterscheiden. Wesensmerkmal der Versetzung und Abordnung ist der Wechsel der Dienststelle (zum Begriff der Dienststelle unter Punkt 4.1). Eine Umsetzung meint lediglich die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs bei derselben Dienststelle am gleichen Ort im Rahmen des Direktionsrechts. Das allgemeine Direktionsrecht nach § 106 der Gewerbeordnung bezieht sich zwar grundsätzlich auch auf den Ort der Tätigkeit. Im Geltungsbereich des TVöD gehen die Instrumente der Abordnung und Versetzung als speziellere Regelungen jedoch vor.

Ferner muss zwingend zwischen dem individualarbeitsrechtlichen und dem kollektivrechtlichen Versetzungsbegriff unterschieden werden (siehe hierzu Punkte 10.1 und 10.2).

2.3 Zuweisung

Im zweiten Absatz des § 4 TVöD sind die Regelungen zur Zuweisung enthalten. Nach der entsprechenden Protokollerklärung versteht man unter Zuweisung die – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.

2.4 Personalgestellung

Bei der Personalgestellung, die in den Tarifvertrag aufgenommen wurde, handelt es sich um ein Instrument, das mit Inkrafttreten des TVöD erstmals ausdrücklich tarifvertraglich geregelt, jedoch in der Vergangenheit gerade in der öffentlichen Verwaltung häufig einzelvertraglich eingesetzt wurde. Der wesentliche Unterschied zum früheren Zustand besteht in der Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Während vor Aufnahme in den Tariftext die Personalgestellung lediglich als einvernehmliche Regelung, also nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers, durchsetzbar war, besteht nun unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen die Möglichkeit einer einseitigen Regelung. Es geht also um eine Erweiterung des allgemeinen Direktionsrechts nach § 106 GewO.

Die Protokollerklärung zu Abs. 3 definiert die Personalgestellung als – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.

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