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Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 10.1 Mitbestimmung des Personalrats

Christian Wäldele
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Hinweis

Die folgenden Ausführungen zur Mitbestimmung des Personalrats beziehen sich auf die Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Die Bestimmungen der jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetze können hiervon abweichen.

Zur Wirksamkeit einer Maßnahme i. S. d. § 4 TVöD ist die Beteiligung des Personalrats vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 BPersVG). Danach hat der Personalrat bei folgenden Maßnahmen mitzubestimmen:

  • Umsetzung innerhalb der Dienststelle für mehr als 3 Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets i. S. d. Umzugskostenrechts befindet (§ 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG)
  • Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als 3 Monate (§ 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG)

Die beabsichtigte Maßnahme darf nur ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung des Personalrats vorliegt (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass bei fehlender Zustimmung oder nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats die Maßnahme unwirksam ist.[1] Sollte eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Personalrat nicht zustande kommen, kann die fehlende Zustimmung durch eine Einigung der übergeordneten Dienststelle mit der dort bestehenden Stufenvertretung ersetzt werden. Sollte auch hier keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet als letzte Instanz die Einigungsstelle (§ 74 Abs. 3 BPersVG).

 
Praxis-Tipp

Das oben skizzierte Mitbestimmungsverfahren kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher gibt § 76 BPersVG dem Leiter der Dienststelle die Möglichkeit einer vorläufigen Regelung in Fällen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden. Unter diesen Voraussetzungen kann eine "vorläufige Versetzung" jedoch nicht in Betracht kommen, da die Versetzung ihrem Wesen nach eine endgülti...

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