Wesentliches Merkmal der Versetzung ist der Wechsel der Dienststelle bzw. des Betriebs. Sowohl die ehemalige als auch die neue Dienststelle/der neue Betrieb müssen demselben Arbeitgeber zuordenbar sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Dienststelle eine tatsächlich organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zur Wahrnehmung zugewiesen ist, wobei eine, wenn auch nur geringfügige, organisatorische Abgrenzbarkeit genügt, und die ihren inneren Betriebsablauf eigenverantwortlich bestimmt.[1] Für die Bestimmung der Dienststelle ist also weder auf den Sprachgebrauch der Vertragsparteien noch auf personalvertretungsrechtliche Vorgaben, sondern auf den organisationsrechtlichen Dienststellenbegriff abzustellen. Organisationsrechtlich – und damit auch im Sinne des Versetzungsbegriffs – ist eine Dienststelle gleichbedeutend mit einer Behörde.[2]

 
Praxis-Tipp

Ein Wechsel einer Dienststelle ist also nicht zwingend mit einem Ortswechsel verbunden. Dies stellt der Umkehrschluss zu § 4 Abs. 1 TVöD klar, wonach eine Anhörungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer nur entsteht, wenn mit der Versetzung auch ein Wechsel des Dienstorts verbunden ist. So können beispielsweise mehrere Dienststellen desselben Arbeitgebers in einem Gebäude untergebracht sein. Andererseits ist es möglich, dass Teile einer Dienststelle räumlich weit voneinander entfernt liegen.

Der Begriff des Betriebs definiert sich durch eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mithilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.[3]

Wenn eine Dienststelle oder ein Betrieb als Gesamtheit an einen anderen Ort verlegt wird, liegt keine Versetzung vor, da dann der Arbeitnehmer nicht seine Dienststelle wechselt.

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