Der "Arbeitgeber" ist zur Bezahlung des Entgelts verpflichtet. Bei einer Maßnahme nach § 4 TVöD wird weder der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses berührt noch die Arbeitsvertragsparteien ausgetauscht. Damit bleibt auch im Falle der Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung der abgebende Arbeitgeber – der Vertragspartner des Beschäftigten – weiterhin zur Bezahlung des Entgelts verpflichtet. Dies bezieht sich sowohl auf das monatliche Tabellenentgelt als auch auf weitere Entgeltbestandteile wie beispielsweise in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, unständige Entgeltbestandteile, die Jahressonderzahlung, die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und den Krankengeldzuschuss.

Bezüglich der Einzelheiten zum Leistungsentgelt wird auf die Ausführungen unten, 9.4, verwiesen.

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