Bei einer Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung findet, wie oben dargestellt, kein Wechsel des Arbeitgebers statt. Das Leistungsentgelt wird nach § 18 TVöD zusätzlich zum Tabellenentgelt bezahlt. Wie oben in 9.2 bereits dargestellt, obliegt die Entgeltzahlung dem abgebenden Arbeitgeber. Der sogenannte "Leistungstopf" wird bemessen nach den ständigen Monatsentgelten des Vorjahres "aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers".

 
Praxis-Tipp

Der zu einem anderen Arbeitgeber abgeordnete, zugewiesene oder gestellte Mitarbeiter ist nach wie vor Beschäftigter des abgebenden Arbeitgebers, sodass sein Entgelt bei Festsetzung des Leistungstopfs zu berücksichtigen ist.

Problematisch erscheint jedoch die für die Festsetzung der konkreten Leistungszulage, -prämie notwendige Leistungsmessung der an einen Dritten überlassenen Beschäftigten. Eine ausdrückliche Regelung sieht § 18 TVöD für diese Fälle nicht vor. Es bedarf daher einer konkreten Abstimmung im Innenverhältnis zwischen den beteiligten Arbeitgebern.

 
Praxis-Tipp

Für die Personalgestellung bestimmt die Protokollerklärung zu Abs. 3 Satz 2, dass die Modalitäten der Personalgestellung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt werden müssen. In dieser vertraglichen Regelung sollten auch Einzelheiten zur Abwicklung des Leistungsentgelts vereinbart werden.

Die Leistungskriterien oder Zielvereinbarungen müssen sich an der übertragenen Tätigkeit – damit an den Verhältnissen in der aufnehmenden Dienststelle/dem aufnehmenden Betrieb – orientieren. In der Praxis kann die konkrete Leistung oder das Erreichen von Zielen im Rahmen von Zielvereinbarungen nur vom aufnehmenden Arbeitgeber beurteilt werden.

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