Legaldefinitionen für das Tarifgebiet Ost finden sich in § 38 Abs. 1 Buchst. a TVöD und in § 6 Abs. 4 Satz 3 TV-V. Nach der Bestimmung im TVöD gelten die Regelungen für das Tarifgebiet Ost für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Der TV-V, der nur im Bereich der VKA gilt, kann das einfacher regeln und verweist pragmatisch nur auf "Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen begründet sind".

Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tarifregelungen für das Tarifgebiet Ost ist somit jeweils maßgebend, ob das Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (bzw. im Verbandsgebiet der im TV-V genannten Arbeitgeberverbände) "begründet" ist. Entscheidend ist hierfür, ob das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist.

Dabei ist unerheblich,

  • ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde,
  • ob der Arbeitsvertrag im Tarifgebiet West wie z. B. Berlin-West abgeschlossen wurde,
  • ob die Beschäftigungsdienststelle bzw. der Beschäftigungsbetrieb/-betriebsteil den Sitz im Beitrittsgebiet hat oder wo der Wohnort des Arbeitnehmers ist.

Maßgebend ist vielmehr allein, wo das Arbeitsverhältnis durchgeführt wird, ob also der Beschäftigte ständig im Beitrittsgebiet beschäftigt ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

A wird beim Bundesumweltamt eingestellt. Sein Dienstgebäude befindet sich in Berlin-Ost. Sein Einsatzgebiet beschränkt sich auf das Beitrittsgebiet. Der Arbeitsvertrag wurde im Gebäude der Dienststellenleitung in Berlin-West abgeschlossen. A wohnt auch in Berlin-West. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Regelungen des TVöD für das Tarifgebiet Ost anzuwenden.

Wurde das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet und wird später der Beschäftigte ständig oder auch nur vorübergehend außerhalb des Beitrittsgebiets eingesetzt, sind ab dem Zeitpunkt der Beschäftigung im Tarifgebiet-West die Regelungen des TVöD für das Tarifgebiet West anzuwenden, bis der Arbeitnehmer wieder auf seinen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehrt.[2]

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