Die Vorschriften zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Nr. 7 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA)) gelten jeweils nur im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein. Somit gelten diese Vorschriften u. a. nicht im Tarifgebiet Ost.

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