Eine bestehende Pflichtversicherung bei der ZVK oder VBL wird durch die Elternzeit nicht berührt. Während der Elternzeit sind allerdings keine Umlagen zur Zusatzversorgungseinrichtung zu entrichten, da kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezahlt wird. Wird während der Elternzeit eine Jahressonderzahlung gezahlt, so entfällt eine Zusatzversorgungspflicht, sofern die Jahressonderzahlung die Zeit der Elternzeit betrifft. Für jeden Monat, für den keine Umlage für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten war, ist die Bemessungsgrundlage der Jahressonderzahlung um 1/12 zu vermindern und nur auf den verbleibenden Restbetrag zu entrichten. Zuordnungsmonat ist der letzte vorangegangene Kalendermonat, an dem die Umlage entrichtet worden ist, sofern nicht ausnahmsweise im Monat der Zahlung der Jahressonderzahlung Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind.

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