Das BEEG ist zwingendes Recht. § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG stellt ausdrücklich klar, dass der Anspruch auf Elternzeit nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Auch durch Tarifvertrag können keine abweichenden Regelungen getroffen werden.[1] Nehmen Beschäftigte ihren Anspruch auf Elternzeit wahr, so ergibt sich hieraus folgende Behandlung im TVöD-Arbeitsverhältnis, sofern keine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird:

  • Die Zeit der Elternzeit zählt als Beschäftigungszeit (vgl. Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD).
  • Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit des § 16 Abs. 3 TVöD angerechnet.[2] Bei der Ermittlung der Stufenlaufzeit und die daraus folgende Berechnung des Tabellenentgelts führt die Unterbrechung durch Elternzeit gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD bis zur Dauer von jeweils 5 Jahren nicht zu einem Verlust der vor Antritt der Elternzeit zurückgelegten Zeiten. Die maximale Dauer von 5 Jahren kann bei einem Kind nur dadurch erreicht werden, dass mit der 3-jährigen Elternzeit des BEEG ein Sonderurlaub zum Zwecke der Kinderbetreuung, § 28 TVöD, kombiniert wird. Die Zeiten der Unterbrechung sind unschädlich, werden aber auf die Stufenlaufzeit nicht angerechnet. Dass Zeiten der Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden, hat das BAG ausdrücklich als mit dem EU-Recht und dem Grundgesetz für vereinbar erklärt.[3] Da der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD auf Berufserfahrung basiere und in der Elternzeit keine Berufserfahrung gewonnen werde, werde auf ein objektives Kriterium abgestellt, das keinen Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts habe.

    Problematischer ist aber das Verfahren bei einer mehr als 5-jährigen Elternzeit des Arbeitnehmers. Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD würde bei einer mehr als 5-jährigen Unterbrechung die zurückgelegte Stufenlaufzeit zumindest teilweise verfallen. Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung müsste die Zuordnung zu der Stufe der Entgelttabelle erfolgen, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht. Dies könnte zur Folge haben, dass der Beschäftigte nach Wiederaufnahme der Beschäftigung u. U. jahrelang (die Stufenlaufzeit in der neuen, niedrigeren Stufe wird nicht verkürzt) weniger Entgelt erhält als vor der Elternzeit.

    Dies führt im Anwendungsbereich des TVöD/Bund zu einem Widerspruch zu § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG). Nach dieser Bestimmung dürfen Beurlaubungen aufgrund von Familien- oder Pflegeaufgaben die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen. Das Bundesgleichstellungsgesetz gilt für alle Beschäftigten in der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung unabhängig von ihrer Rechtsform sowie bei den Gerichten des Bundes. Zur Bundesverwaltung i. S. d. BGleiG gehören auch die in bundeseigener Verwaltung geführten öffentlichen Unternehmen einschließlich sonstiger Bundesverwaltungen. Bei institutionellen Leistungsempfängern und Einrichtungen, die mit Bundesmitteln im Wege der Zuweisung institutionell gefördert werden, soll durch vertragliche Vereinbarung die Anwendung der Grundzüge des BGleiG sichergestellt werden. Entsprechend ist für den Bereich des Bundes mit Ziff. 10 der Durchführungshinweise zur Elternzeit für die Tarifbeschäftigten des Bundes des Bundesministeriums des Inneren vom 24.1.2014 (D5 – 31007/6#2) der bereits zum BAT bestehende Rechtszustand angeordnet worden, dass Unterbrechungszeiten wegen mehr als 5-jähriger Elternzeit wie Unterbrechungen gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD zu behandeln sind, d. h. die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht zu einer Rückstufung gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD führt.

    Unabhängig von diesem Widerspruch zu § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGleiG bzw. den entsprechenden Landesbestimmungen stellt der Verfall der bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit durch die Inanspruchnahme von Elternzeit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.[4] Denn nach wie vor nehmen noch immer deutlich mehr Frauen als Männer Elternzeit in Anspruch. Während das Unterbleiben einer Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit mit dem Nichterwerb von Berufserfahrung während der Elternzeit gerechtfertigt werden kann[5], ist – jedenfalls ohne Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls – kaum zu rechtfertigen, auf einen (vermeintlichen) Verlust der Berufserfahrung während der mehr als 5-jährigen Elternzeit einen mehrjährigen und evtl. sogar dauerhaften Einkommensverlust (bei Rückstufung aus einer individuellen Endstufe) zu stützen. Eine Rückstufung wegen einer mehr als 5-jährigen Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ist daher unzulässig. Das BAG hat diese Auffassung – wenn auch mit anderer Begründung – für die Vorgängerbestimmung im BAT (§ 23a Satz 2 Nr. 4 Satz 2 lit. d) BAT) geteilt.[6] Nach Auffassung des BAG verstößt eine Tarifbestimmung, die die Inanspruchnahme von Elternzeit nur bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren als unschädlich ansieht und nach d...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge