3.2.1 TV-V
Im TV-V (gilt nur bei der VKA) gibt es für die Jahressonderzahlung (§ 16 TV-V) und auch für alle sonstigen Entgeltbestandteile keinen besonderen Ost-Bemessungssatz (mehr).
3.2.2 Sparkassensonderzahlung
In der Sparte der Sparkassen sind anstelle der Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung (LOB) und zur Jahressonderzahlung des TVöD in §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S Sonderregelungen über eine Sparkassensonderzahlung (SSZ) enthalten.
Das Volumen für die Sparkassensonderzahlung unterscheidet – anders als die Sonderzahlung in den übrigen Sparten – nicht zwischen den Sparkassen im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost. Auch die Vorgängerregelung im BAT-Ostdeutsche Sparkassen hatte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld die gleichen Werte wie der BAT (West) enthalten.
3.2.3 TVöD-K
Der TVöD für den Bereich der Krankenhäuser enthält außer der Unterscheidung bei der Jahressonderzahlung höhere Werte im Tarifgebiet Ost für die Krankenhaus-Zulagen gem. § 15 Abs. 2.6 und 2.8 TVöD-K. dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei der Einführung dieser Zulagen im Jahr 2006 die höhere Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost (und bei den Krankenhäusern im Bereich des KAV Baden-Württemberg) berücksichtigt wurde. Die Differenzierung ergibt sich aus der Protokollerklärung zu den Abs. 2.6 und 2.8 des TVöD-K.
Gleiches gilt für das Volumen der leistungsorientierten Bezahlung (LOB) gem. § 18 Abs. 3 i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K.
Im TVöD-K gelten mithin für das Tarifgebiet Ost (und die kommunalen Krankenhäuser in Baden-Württemberg) folgende abweichende Werte:
Vorschrift | Wert West | Wert Ost (und B-W) |
§ 15 Abs. 2.6 | 25 EUR/Monat | 35 EUR/Monat |
§ 15 Abs. 2.8 | 8,4 % Monats-EG/ahr | 12 % Monats-EG/Jahr |
§ 18 Abs. 3 (LOB) | 1 % der Jahresentgelte | 2 % der Jahresentgelte |
Im Zusammenhang mit der schrittweisen Verkürzung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost in den Krankenhäusern ab dem Jahr 2023 (Punkt 4.2) werden diese Werte jeweils an die West-Werte angepasst.
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