3.2.1 TV-V

Im TV-V (gilt nur bei der VKA) gibt es für die Jahressonderzahlung (§ 16 TV-V) und auch für alle sonstigen Entgeltbestandteile keinen besonderen Ost-Bemessungssatz (mehr).

3.2.2 Sparkassensonderzahlung

In der Sparte der Sparkassen sind anstelle der Regelungen zur leistungsorientierten Bezahlung (LOB) und zur Jahressonderzahlung des TVöD in §§ 18.1 bis 18.4 TVöD-S Sonderregelungen über eine Sparkassensonderzahlung (SSZ) enthalten.

Das Volumen für die Sparkassensonderzahlung unterscheidet – anders als die Sonderzahlung in den übrigen Sparten – nicht zwischen den Sparkassen im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost. Auch die Vorgängerregelung im BAT-Ostdeutsche Sparkassen hatte beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld die gleichen Werte wie der BAT (West) enthalten.

3.2.3 TVöD-K

Der TVöD für den Bereich der Krankenhäuser enthält außer der Unterscheidung bei der Jahressonderzahlung höhere Werte im Tarifgebiet Ost für die Krankenhaus-Zulagen gem. § 15 Abs. 2.6 und 2.8 TVöD-K. dies ist dem Umstand geschuldet, dass bei der Einführung dieser Zulagen im Jahr 2006 die höhere Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost (und bei den Krankenhäusern im Bereich des KAV Baden-Württemberg) berücksichtigt wurde. Die Differenzierung ergibt sich aus der Protokollerklärung zu den Abs. 2.6 und 2.8 des TVöD-K.

Gleiches gilt für das Volumen der leistungsorientierten Bezahlung (LOB) gem. § 18 Abs. 3 i. V. m. der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-K.

Im TVöD-K gelten mithin für das Tarifgebiet Ost (und die kommunalen Krankenhäuser in Baden-Württemberg) folgende abweichende Werte:

 
Vorschrift Wert West Wert Ost (und B-W)
§ 15 Abs. 2.6 25 EUR/Monat 35 EUR/Monat
§ 15 Abs. 2.8 8,4 % Monats-EG/ahr 12 % Monats-EG/Jahr
§ 18 Abs. 3 (LOB) 1 % der Jahresentgelte 2 % der Jahresentgelte

Im Zusammenhang mit der schrittweisen Verkürzung der Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost in den Krankenhäusern ab dem Jahr 2023 (Punkt 4.2) werden diese Werte jeweils an die West-Werte angepasst.

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