Dem Arbeitnehmer darf keine geringer vergütete Tätigkeit zugewiesen werden. Dies verwundert zunächst im Hinblick auf den klarstellenden Hinweis in § 4 Abs. 2 TVöD, wonach die Rechtsstellung des Arbeitnehmers unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bleibt, was zur Folge hat, dass die bisher zugewiesene Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit im Sinne der Eingruppierung ist. Es würde sich also das Entgelt bei einer geringwertigeren Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung grundsätzlich nicht ändern. Erhält der Arbeitnehmer von der aufnehmenden Einrichtung ebenfalls Bezüge, werden diese jedoch angerechnet.

Das Verbot der Zuweisung einer geringer vergüteten Tätigkeit kann sich daher nur auf die Art der Tätigkeit beziehen. Der Beschäftigte darf nicht mit Tätigkeiten von geringerer Wertigkeit betraut werden.

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