Bei einer Versetzung bzw. Abordnung gemäß § 4 TVöD handelt es sich regelmäßig um eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Versetzung bzw. Abordnung auch auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgen kann.

Äußert der Arbeitnehmer einen entsprechenden Wunsch und kommt der Arbeitgeber dem nach, liegt keine Versetzung bzw. Abordnung vor, sondern eine einvernehmliche Vertragsänderung.

Die oben dargestellte Interessenabwägung kann jedoch auch zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vornahme einer entsprechenden Maßnahme werden. Dies könnte dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer an einem anderen Ort seine Arbeitsleistung erbringen will und dies beispielsweise aufgrund einer besonderen familiären Situation geboten ist. Die Maßnahme muss jedoch für den Arbeitgeber zumutbar sein.

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