Die Regelungen über die Abordnung befinden sich in § 4 Abs. 1 TVöD.

5.1 Zeitliche Einschränkung

Die Abordnung unterscheidet sich von der Versetzung (Einzelheiten unter Ziffer 4) zunächst in zeitlicher Hinsicht. Der Arbeitnehmer wird vorübergehend einer anderen Dienststelle zugewiesen. Während § 4 Abs. 1 TVöD bei der Versetzung von einer auf Dauer angelegten Maßnahme ausgeht, ist die Abordnung zeitlich befristet, wobei der Arbeitnehmer anzuhören ist, wenn er länger als 3 Monate abgeordnet werden soll.

 
Praxis-Tipp

Für die Dauer der Abordnung gibt es weder einen Mindest-, noch einen Höchstzeitraum. Es kommt vielmehr auf die Gesamtumstände an. Entscheidend ist, ob zum Zeitpunkt der Ausübung der Maßnahme ein zeitliches Ende absehbar ist, auch wenn ein konkreter Endzeitpunkt noch nicht feststeht. Eine Abordnung kann auch in der Gestalt flexibel geregelt werden, dass der Arbeitnehmer nur an bestimmten Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung bei einer anderen Dienststelle erbringt.[1] Es werden daher sehr flexible Regelungen möglich. Die Abordnung kann vorsehen, dass der Arbeitnehmer regelmäßig nur an bestimmten Tagen einer Woche oder eines Monats seine Arbeitsleistung in einer anderen Dienststelle erbringt.

5.2 Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber

Vor Inkrafttreten des TVöD wurde in der arbeitsrechtlichen Literatur teilweise vertreten, dass die Abordnung nicht zu einem anderen Arbeitgeber erfolgen kann. Das BAG hat in Anlehnung an die beamtenrechtliche Begriffsdefinition der Abordnung ausgeführt, dass unter einer Abordnung die vorübergehende Zuweisung einer anderen Amtsstelle bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn zu verstehen sei.[1]

Im Hinblick auf die Übernahme der Begriffsdefinition aus dem Beamtenrecht hat sich die Frage gestellt, ob dies für den Angestellten auch gelten kann. Diese Problematik, die seinerzeit vom BAG nicht abschließend beurteilt wurde, ist nun durch den TVöD hinfällig.

In der Protokollerklärung zu Abs. 1 des § 4 TVöD ist der Begriff der Abordnung ausdrücklich geregelt als Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Der andere Arbeitgeber muss dem Geltungsbereich des TVöD unterfallen. Dies ist aus dem Wortlaut der Protokollerklärung zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Einer dahingehenden eingeschränkten Auslegung bedarf es jedoch im Hinblick auf die Abgrenzung zur "Zuweisung" nach § 4 Abs. 2 TVöD (siehe Punkt 2.2).

 
Hinweis

Im Unterschied zur Versetzung endet bei der Abordnung die Zugehörigkeit zu der bisherigen Dienststelle nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die Höhe des Entgelts. Die Tätigkeit in der bisherigen Dienststelle bleibt auch weiterhin die auszuübende Tätigkeit im Sinne der Eingruppierungsvorschriften.

 
Hinweis

Erfolgt die Abordnung zu einem anderen Arbeitgeber, handelt es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung. Es sind die Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. die entsprechenden Ausnahmetatbestände zu beachten.

[1] BAG, Urteil v. 12.4.1972, 4 AZR 224/71.

5.3 Inhalt der Abordnung, Abgrenzung zur Versetzung

In Abgrenzung zur Versetzung handelt es sich bei der Abordnung um eine Maßnahme mit zeitlicher Begrenzung. Durch die Abordnung wird der Arbeitnehmer verpflichtet, vorübergehend bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers zu arbeiten.

Der Tarifvertrag regelt weder einen Höchst- noch einen Mindestzeitraum für die Abordnung. Außerdem muss die Dauer nicht von Beginn der Maßnahme an feststehen.

Da Höchstzeiten für eine Abordnung nicht vorgesehen sind, ist die Abgrenzung zur Versetzung oftmals problematisch. Bei einer auf sehr lange Zeit angelegten Abordnung könnte die Voraussetzung der Versetzung – als auf Dauer angelegte Maßnahme – vorliegen. Von einer Versetzung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn eine endgültige Eingliederung in den Betrieb der aufnehmenden Dienststelle erfolgt.

Dies ist besonders bedeutsam für die vom Arbeitgeber vorzunehmende Abwägung. Der Arbeitgeber muss bei einer Abordnung gegen den Willen des Arbeitnehmers dessen Interesse am Verbleib in seiner Dienststelle mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung abwägen. Da die Abordnung nur eine vorübergehende Maßnahme darstellt, greift sie regelmäßig nicht so schwer in die Interessen des Arbeitnehmers ein wie die endgültige Maßnahme der Versetzung. Dies wird auch daran deutlich, dass eine Anhörung des Arbeitnehmers notwendig ist, wenn die Abordnung die zeitliche Grenze von 3 Monaten übersteigt.

5.4 Weitere Voraussetzungen

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung der "dienstlichen oder betrieblichen Gründe", der "Abordnung auf Antrag des Arbeitnehmers" und der "Anhörung" kann auf die obigen Ausführungen unter 4.2, 4.3 und 4.4 verwiesen werden.

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