§ 30 Abs. 2 bis 5 TVöD enthält in Anknüpfung an die Sonderregelung SR 2y zum BAT einschränkende Vorschriften zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse. Diese gelten nur für Beschäftigungsverhältnisse von Angestellten im Tarifgebiet West.

Damit gilt im Tarifgebiet Ost nur § 30 Abs. 1 und 6 TVöD. Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig. Die Möglichkeit der Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses während der Laufzeit der Befristung muss jedoch von den Vertragspartnern bei Bedarf einzelvertraglich vereinbart werden, da eine entsprechende Tarifvorschrift fehlt und befristete Arbeitsverhältnisse vor Fristablauf nur gekündigt werden können, wenn dies gesondert vereinbart ist.

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