Der häufigste Anwendungsbereich der Personalgestellung ist der Betriebsübergang nach § 613a BGB. Die Regelung des Betriebsübergangs nach § 613a BGB bestimmt, dass der Erwerber eines Betriebs oder Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs mit dem Veräußerer bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.

 
Praxis-Beispiel

In obigem Beispiel erfolgt ein Betriebsübergang auf die GmbH, welche nunmehr die Aufgaben des städtischen Bauhofs in vollem Umfang übernommen hat. Sämtliche Arbeitsverhältnisse gehen damit auf die GmbH über. Nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB besteht für den einzelnen Arbeitnehmer aber die Möglichkeit, diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen. Widerspricht der angestellte Gärtner X dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH, so bleibt das Arbeitsverhältnis zur Gemeinde A weiterhin bestehen. Die Gemeinde hat die Möglichkeit, auf das Institut der Personalgestellung zurückzugreifen. Sie kann den X auch gegen seinen Willen auf Dauer bei der GmbH einsetzen. Es ist jedoch zu beachten, dass der X auch weiterhin Mitarbeiter der Gemeinde A bleibt. Die GmbH erhält lediglich das Weisungsrecht.

Für die Anwendung der Personalgestellung ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung, dass ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt. Der Tariftext ordnet lediglich an, dass § 613a BGB und die gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt bleiben. Entscheidend sind also nicht die Voraussetzungen des § 613a BGB, sondern ist ausschließlich die Frage, ob Aufgaben des Arbeitnehmers endgültig auf einen Dritten übertragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Der öffentliche Arbeitgeber bewirtschaftet den eigenen Wald mit eigenen Mitarbeitern. Aus wirtschaftlichen Gründen beschließt der Arbeitgeber, die Waldbewirtschaftung künftig nicht mehr mit eigenen Beschäftigten zu erbringen. Daher schließt er sich einer Genossenschaft an und überträgt die Aufgaben der Waldbewirtschaftung.

Ein Betriebsübergang i. S. d. § 613a BGB liegt nicht vor. Dennoch werden die Aufgaben zu einem Dritten verlagert. Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD, bezogen auf die bei ihm beschäftigten Waldarbeiter.

Zu beachten sind jedoch die Probleme der Arbeitnehmerüberlassung (siehe Ziffer 1.)

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