Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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Führung auf Zeit / 4 Erfasste Führungspositionen

Nicht jede Tätigkeit, die einer höheren Entgeltgruppe im Verhältnis zum betroffenen Arbeitnehmer entspricht, ist eine Führungsposition im Sinne des § 32 TVöD. Was ist also eine Führungsposition im Sinne dieser Regelung? Führungspositionen sind nach der Definition des § 32 Abs. 2 TVöD die ab einer Eingruppierung in der Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefu...mehr

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Führung auf Zeit / 3.1 Form der Übertragung

Hinsichtlich der Form der befristeten Übertragung der Führungsposition macht der Tarifvertrag keinerlei Vorgaben. Die reine Übertragung der Führungsposition auf Zeit kann im Rahmen des Weisungsrechts einseitig durch den Arbeitgeber übertragen werden und bedarf nicht der Zustimmung des Beschäftigten[1]. Sofern jedoch mit der Übertragung der Führungsposition eine Änderung des ...mehr

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Führung auf Zeit / 2 Führungspositionen als befristete Arbeitsverhältnisse bei externen Bewerbern

Nach § 32 Abs. 1 TVöD können Führungspositionen als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von 4 Jahren vereinbart werden. Eine höchstens zweimalige Verlängerung eines solchen befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von 8 Jahren ist nach § 32 Abs. 1 Satz 2 lit. a. TVöD bei einer Eingruppierung in den Entgeltgruppen 10–12 – also im Bereich der (Fach-)Ho...mehr

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Führung auf Zeit / 2.1 Abschluss des befristeten Vertrags

§ 32 TVöD enthält keine Regelungen hinsichtlich des Abschlusses – insbesondere der Zulässigkeit – eines befristeten Arbeitsvertrags zur Führung auf Zeit. Daher sind hier die Grundsätze anzuwenden, die die Rechtsprechung zu § 14 TzBfG entwickelt hat. Die Führung auf Zeit stellt nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine sachgrundlose Befristung dar, sondern eine Befristun...mehr

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Führung auf Zeit / 3.3.1 Zulage

Der Beschäftige hat für die Dauer der Übertragung neben seinem bisherigen Entgeltanspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2, 1. Teilsatz TVöD Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 ...mehr

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Führung auf Zeit / 1 Einleitung

Eine der 2005 (TVöD) / 2006 (TV-L) völlig neu aufgenommenen Regelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes ist § 32 TVöD, der die Führung auf Zeit regelt. Die Tarifvertragsparteien wollten mit dieser Regelung ermöglichen, dass sich der Arbeitgeber von erfolglosen Führungskräften ohne besondere Kündigung und ohne Zahlung einer Abfindung trennen kann. Der Arbeitgeber brauc...mehr

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Führung auf Zeit / 3 Befristete Führungspositionen bei internen Bewerbern

Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann dem Beschäftigen gem. § 32 Abs. 3 Satz 1 TVöD vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in § 32 Abs. 1 TVöD genannten Fristen übertragen werden. 3.1 Form der Übertragung Hinsichtlich der Form der befristeten Übertragung der Führungsposition macht der Tarifvertrag keinerlei Vorgaben. Die reine Übertragun...mehr

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Führung auf Zeit / 3.3.2 Zuschlag

Zusätzlich erhält der Beschäftigte im Rahmen der Führung auf Zeit nach § 32 Abs. 3 Satz 2, 2. Teilsatz TVöD einen Zuschlag. Dieser beträgt 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion (Führungsposition) entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD. Den Anspruch auf den Zuschlag haben d...mehr

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Führung auf Zeit / 3.2 Dauer der befristeten Übertragung der Führungsposition

Hinsichtlich der Dauer der Übertragung der Führungsposition gelten dieselben Fristen wie für den befristeten Arbeitsvertrag eines externen Bewerbers. Das bedeutet, dass die Führungsposition grundsätzlich bis zur Dauer von vier Jahren übertragen werden kann. Bei der Ausübung einer Führungsposition in den Entgeltgruppen 10–12 ist es zulässig, die Übertragung höchstens zweimal ...mehr

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Führung auf Zeit / 2.2.1 Bei einer Neueinstellung

Die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses mit einem externen Bewerber erstreckt sich grundsätzlich bis auf vier Jahre. Diese vier Jahre kann, muss der Arbeitgeber aber nicht ausschöpfen. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit dem Beschäftigen eine höchstens zweimalige Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren zu vereinba...mehr

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Chefarztverträge / 4 Einzelvertragliche Anwendung des TV-Ärzte/VKA auf Chefärzte

Chefärzte waren bereits vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen (§ 3 Buchst. 1 BAT). Auch der TV-Ärzte/VKA nimmt Chefärzte von seinem Anwendungsbereich aus, sofern deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart werden (§ 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA). Ebenso findet der TVöD-K keine Anwendung auf Chefärzte (vgl. § 1 Abs. 2 Buchst. a) TVöD-K). Gleiches gilt im Bereich der Univ...mehr

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Chefarztverträge / 2.1 Tarifverträge

Unabhängig von Sinn und Nutzen der Einbeziehung tariflicher Regelungen in die Arbeitsverträge von Chefärzten stellt sich die Frage, ob Tarifnormen im Arbeitsverhältnis angewendet werden müssen. Mangels Allgemeinverbindlichkeit wäre es grundsätzlich nur denkbar, dass ein Tarifvertrag anzuwenden ist aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Gremien (Arbei...mehr

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Chefarztverträge / 1 Einleitung

Chefärzte haben eine herausgehobene Stellung inne. In aller Regel prägen sie die Arbeit vieler Mitarbeiter und sollen dies auch tun. Dem ist Rechnung zu tragen bei der Festlegung ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten. Zum einen sind dabei alle rechtlichen Vorgaben zu beachten, die sich aus der Tätigkeit als Arzt, als weiterbildender Arzt, als zur Mitgestaltung Beauftragte...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Versetzung / 1.1 Der Begriff der Versetzung

Der Begriff der Versetzung ist in § 95 Abs. 3 BetrVG definiert als die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Der Arbeitsbereich von Beschäftigten definiert sich nach Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsaufgabe. Soll hier eine nicht nur unerheblich...mehr

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Entgelttransparenzrichtlini... / 4 Auswirkungen auf Kollektivvereinbarungen

Auch Vergütungssysteme, die auf Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen basieren, sind an den Vorgaben der EntgTranspRL zu messen. Die EntgTranspRL erfasst alle Entgeltsysteme/-strukturen, unabhängig davon, ob sie kollektiv ausgehandelt oder einseitig festgelegt sind, die Privatwirtschaft oder den Öffentlichen Dienst betreffen. Insbesondere dürfte nach der EntgTranspRL kein...mehr

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Arbeitszeit: Höchstarbeitsz... / 2.1 Arbeitsbereitschaft

Das ArbZG erwähnt die Arbeitsbereitschaft als besondere Arbeitszeitform minderer Beanspruchung des Arbeitnehmers, für die tarifvertraglich Verlängerungen der Arbeitszeit geregelt werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert Arbeitsbereitschaft als Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung.[1] Die Arbeitsbereitschaft ist ihrem Wesen nach eine Aufenthaltsbe...mehr

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Arbeitszeit: Höchstarbeitsz... / 2.2 Bereitschaftsdienst

Im Unterschied zu Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn ein Arbeitnehmer sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.[1] In der betrieblichen Praxis kann der Arbeitnehmer in Zeiten des Bereitschaftsdienstes ohne Inanspru...mehr

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Arbeitszeit: Höchstarbeitsz... / 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Die Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit ergibt sich aus § 3 Satz 2 ArbZG. Danach darf die tägliche Arbeitszeit die Dauer von 10 Stunden (zuzüglich Pausen) nicht überschreiten. Maßgeblich ist ein 24-Stundenzeitraum, gerechnet ab individuellem Arbeitsbeginn ("individueller Werktag"). Ein neuer "individueller Werktag" darf jedoch immer nach Ablauf einer Ruhezeit gemäß § 5...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Tarifvertragliche Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig

Leitsatz Tarifvertragliche Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die vor dem Stichtag ausscheiden, und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch besteht, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sachverhalt Die Beklagte betreibt ein Eisenbahninstandhaltungswerk. Der Kläger war hier als Messschlosser bzw. Mitarbeiter für zerstörungsfreie Prüfungen (ZFP) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 1.2 Tarifliche Befristungsregelung des § 30 TVöD bzw. § 30 TV-L

§ 30 TVöD erklärt beide Formen der Befristung – die mit und ohne Sachgrund – für zulässig. Für befristete Arbeitsverträge gelten gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD grundsätzlich die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). § 30 TVöD / § 30 TV-L enthält jedoch einige Sonderregelungen zur Abwicklung der befristeten Verträge, insbesondere zur Dauer der Befristung,...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.6 Befristungen nach §§ 31 und 32 TVöD

Nach § 30 Abs. 6 TVöD bleiben die §§ 31 und 32, Führung auf Probe und Führung auf Zeit, von den Regelungen der Abs. 3 bis 5 des § 30 unberührt. Entsprechende arbeitsvertragliche Vereinbarungen können demnach ohne die Beschränkungen des § 30 Abs. 3 bis 5 geschlossen werden.mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3 Besonderheiten nach § 30 TVöD für die Befristung mit Sachgrund

Für Beschäftigte in einer "Angestelltenrentenversicherungspflichtigen" Tätigkeit im Tarifgebiet West haben die Tarifvertragsparteien folgende Besonderheiten gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 TzBfG in § 30 Abs. 3 TVöD § 30 Abs. 3 TV-L vereinbart: 5.3.1 Probezeit Bei befristeten Verträgen mit sachlichem Grund gelten nach dem Tarifvertrag die ersten 6 Monate als...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.6 Besonderheiten nach § 30 TVöD für die Befristung ohne sachlichen Grund

Für Beschäftigte in einer "Angestelltenrentenversicherungspflichtigen" Tätigkeit im Tarifgebiet West haben die Tarifvertragsparteien folgende Besonderheiten gegenüber der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG in § 30 Abs. 3 TVöD vereinbart: 4.6.1 Mindestdauer der Befristung ohne Sachgrund Dauer: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel 12 Monate nicht ...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.6.3 Kündigung, Kündigungsfrist

Kündigungsfrist: Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt. Die Kündigungsfristen ergeben sich im Einzelnen aus § 30 Abs. 5 Satz 2 bis 4 TVöD. Danach ergibt sich für Kündigungen in der Probezeit von 6 Wochen eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss. Nach § 30 Abs. 5 beträgt die Kündig...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.1 Probezeit

Bei befristeten Verträgen mit sachlichem Grund gelten nach dem Tarifvertrag die ersten 6 Monate als Probezeit (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD / TV-L). Die Kündigungsfrist beträgt dabei 2 Wochen zum Monatsschluss, § 30 Abs. 4 TVöD . Die Dauer der Probezeit bei Befristungen mit sachlichem Grund entspricht somit der auch bei unbefristeten Verhältnissen in § 2 Abs. 4 TVöD vorgegebenen ...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 6.2.1 Diskriminierungsverbot

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Insbesondere muss einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.6.2 Probezeit verkürzt

Probezeit: Als Probezeit gelten abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD bei befristeten Arbeitsverhältnissen ohne sachlichen Grund die ersten 6 Wochen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 TVöD / TV-L). Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig, da dadurch zuungu...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.3 Höchstdauer der Befristung von 5 Jahren

Nicht eindeutig ist die in § 30 Abs. 2 TVöD festgelegte Differenzierung zur Höchstgrenze für befristete Arbeitsverträge von 5 Jahren. Nach § 30 Abs. 2 TVöD ist der Abschluss eines Zeitvertrags – eines Vertrags mit Enddatum – für die Dauer von mehr als 5 Jahren unzulässig. Da nach § 30 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz TVöD weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG unberührt b...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.2 Kündigung nach Ablauf der Probezeit

Arbeitsverhältnisse bis zu 12 Monaten können nach Ablauf der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden (§ 30 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Bei zweckbefristeten Verträgen enthält der Vertrag regelmäßig kein Enddatum, sondern nur ein Ereignis, z. B. Rückkehr des Erkrankten an den Arbeitsplatz, als Beendigungstatbestand. Diesbezüglich enthält die tarifliche Regelung keine eindeutige Re...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.6.1 Mindestdauer der Befristung ohne Sachgrund

Dauer: Die Dauer des Arbeitsverhältnisses soll in der Regel 12 Monate nicht unterschreiten; sie muss mindestens 6 Monate betragen. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 TVöD ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn die Dauer von 6 Monaten unterschritten wird. Mit Sachgrund z. B. bei vorübergehendem abgrenzbarem Bedarf kann jedoch ein Vertrag mit einer Laufzeit von unter 6 Mon...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.5 Bevorzugte Einstellung

§ 30 Abs. 2 Satz 2 TVöD schreibt vor, dass kalendermäßig mit sachlichem Grund befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen sind, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für Zweckbefristungen gilt die Vorschrift demnach nicht. Nach der Rechtsprechung des BAG enthält die Vorschrift kein Ei...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.3.4 Kettenverträge unzulässig

Nach dem Wortlaut des § 30 TVöD könnte man annehmen, dass innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums Aushilfsarbeitsverhältnisse ohne jede Beschränkung zulässig seien, d. h. ohne besonderen sachlichen Grund vereinbart werden können und ohne dass bei Mehrfachbefristung ein Kettenarbeitsverhältnis entsteht. Dies ist jedoch nicht der Fall: Zum einen sind für Aushilfsarbeitsverhältnisse...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.12 Befristete Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Abschluss eines neuen befristeten Vertrags nach Erreichen der Regelaltersgrenze Nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Soll die/der Beschäftigte weiterbeschäftigt werden, "i...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.6 Erprobung des Mitarbeiters

Nach § 2 Abs. 4 TVöD gelten im Normalfall die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beenden, muss er kündigen. Für Schwangere verbietet jedoch § 17 MuSchG jegliche Kündigung, auch die während der ersten 6 Monate. Dies bedeutet, dass die Schwangere praktisch keine Probezeit hat. Bei verschiedenen...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.1.5 Angabe des Befristungsgrunds im Arbeitsvertrag?

Der Befristungsgrund sollte konkret im Arbeitsvertrag benannt werden. Auch wenn die Rechtsprechung dies nicht stets fordert[1], wird immer wieder verlangt, dass der Mitarbeiter den Befristungsgrund bei Vertragsschluss kennen muss, so bei der Probezeitbefristung (vgl. Punkt 5.2.2) und bei der Befristung auf Wunsch des Mitarbeiters (vgl. Punkt 5.2.12), sowie bei zweckbefristete...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 1.3 Führung auf Probe, Führung auf Zeit

Führungspositionen können zur Erprobung befristet "auf Probe" übertragen werden (§ 31 TVöD / TV-L). Um "Verkrustungen" in Führungspositionen zu verhindern, lässt der Tarifvertrag es zu, Führungspositionen "auf Zeit" zu besetzen (§ 32 TVöD / TV-L). Hinsichtlich der Voraussetzungen, der Befristungsdauer und der Besonderheiten beim Entgelt wird auf die Ausführungen im Beitrag "...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 6.1 Allgemeines

Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf, Bedingungseintritt usw. automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Damit finden die gesamten Kündigungsschutzvorschriften keine Anwendung. Während der Laufzeit der Befristung ist der Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht ordentlich kündbar [1], es sei denn, die Kündigungsmöglichkeit ist tarifvertraglich (so in § 30 TVö...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 3.2 Textform für Befristung auf die Regelaltersgrenze

Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung endet, stellt eine Befristung dar und ist daher nach der bis 31.12.2024 maßgebenden Rechtslage schriftlich zu vereinbaren. § 33 Abs. 1 Buchst. a) TVöD/TV-L enthält eine solche Befristung. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 2.2 Zweckbefristung

Befristungen nach einem bestimmten Zweck des Arbeitsverhältnisses sind ebenfalls grundsätzlich zulässig, soweit sich die Dauer der Arbeitsleistung objektiv aus dem Zweck ergibt, z. B. Einstellung zur Pflege eines Schwerkranken bis zur Genesung oder zum Tod des Betroffenen. Beide Vertragsparteien müssen sich darüber einig sein, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von seine...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 6.2 Pflichten des Arbeitgebers nach Teilzeit- und Befristungsgesetz

Das TzBfG enthält zudem allgemeine Regelungen zu befristeten Verträgen, die neben dem § 30 TVöD Beachtung finden müssen und für beide Befristungsarten gelten. 6.2.1 Diskriminierungsverbot Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrags nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei ...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 9.2 Mit Sachgrund, § 14 Abs. 1 TzBfG

Grundsätzlich sollte jeder befristete Arbeitsvertrag folgende Vereinbarungen enthalten: die Form der Befristung: Befristung mit Enddatum (Zeitbefristung) bzw. Zweckbefristung den Sachgrund für die Befristung Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grunds aus der anerkannten Typologie (§ 14 Abs. 1 TzBfG), z. B. zur Vertretung des in Elternzeit befindlichen Beschäftigten "X" bis ...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.5.3 Leitende Angestellte

Der Arbeitgeber kann sich von leitenden Angestellten auch bei einer unwirksamen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung trennen (§ 14 Abs. 2 i. V. m. § 9 KSchG). Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit leitenden Angestellten hat das zur Konsequenz: Ohne sachlichen Grund kann das Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn eine angemessene Abfindung vereinbart wird.[1] Auf ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Befristete Arbeitsverträge / 6.2.2 Informationspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle – also durch Aushang – im Betrieb und Unternehmen erfolgen (§ 18 TzBfG). Im Zusammenhang mit ihren allgemeinen Aufgaben und d...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 7.1 Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Bei wirksamer Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Genügt die Begründung für eine Befristung nicht den Anforderungen einer sachlichen Rechtfertigung oder liegen die Voraussetzungen einer erleichterten Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG oder § 14 Abs. 3 TzBfG nicht vor, so ist die Befristungsabrede nach § 16 Sat...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 8 Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

Nicht selten ergibt sich die Notwendigkeit, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis einzelne Arbeitsbedingungen arbeitsvertraglich für einen vorübergehenden Zeitraum – befristet – zu ändern. Hierzu gehören die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Zeit, die befristete Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit sowie die Übertragung einer inhaltlich anders gearteten Tä...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 4.2.9 Verfahrensfragen

Sachgrundlose Befristung als Organisationsentscheidung Ein Arbeitgeber – auch ein der Bestimmung des Art. 33 Abs. 2 GG unterworfener öffentlicher Arbeitgeber – kann eine Grundsatzentscheidung dahingehend treffen, dass eine bestimmte zu besetzende Stelle nur im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund besetzt werden soll, und Bewerberinnen und Bewerb...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Befristete Arbeitsverträge / 3.1 Schriftform für Befristungen

Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften reicht es aus, wenn die Befristungsabrede als solche schriftlich geschlossen wird. Es wird jedoch empfohlen, auch den Sachgrund bzw. die Rechtsquelle des § 14 Abs. 2 TzBfG bei einer Befristung ohne Sachgrund in den schriftliche...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 5.2.11.1 Befristung auf die Regelaltersgrenze

Mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Arbeitsverhältnis, soweit dies in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen vereinbart ist. Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthalten entsprechende Regelungen. Nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Al...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Befristete Arbeitsverträge / 5.4.5 Missbrauchskontrolle bei Mehrfachbefristung ("Kettenbefristung") – Änderung der Rechtsprechung, insbesondere Mehrfachvertretungen

Praxis-Tipp Nach der neuen Rechtsprechung des BAG kann die Befristung eines Arbeitsvertrags trotz Vorliegens eines Sachgrunds aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein.[1] Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer oder eine außergewöhnlich hohe Anzahl von aufein...mehr

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Befristete Arbeitsverträge / 2.3 Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Für auflösend bedingte Arbeitsverträge, deren Beendigung vom Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig sein soll, gelten nach § 21 TzBfG die Regelungen zur Zweckbefristung entsprechend. Auflösende Bedingungen sind nur sehr eingeschränkt zulässig: An den sachlichen Grund für die auflösende Bedingung stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Der Sachgrund ...mehr