Wechselschichten sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Diese Definition ist mit der Vorgängerregelung in § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT wortgleich. Wesentlich ist hierbei, dass in der Verwaltung bzw. in dem Betrieb, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen (also auch an Sonn- und Feiertagen) ununterbrochen 24 Stunden ("rund um die Uhr") gearbeitet werden muss.[1] Ist dies nicht der Fall, handelt es sich nicht um Wechselschichtarbeit, sondern (nur) um Schichtarbeit. Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Beschäftigten arbeitet.[2] Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist also nicht erforderlich. Es liegen auch dann Wechselschichten vor, wenn je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Feiertagen planmäßig, d. h. nach einem Schichtplan, mit verminderter Personalstärke gearbeitet wird. Der Personaleinsatz richtet sich ausschließlich nach den betrieblichen oder dienstlichen Erfordernissen der betreffenden Organisationseinheit. Wechselschicht erfordert demnach zwingend das Aufstellen eines entsprechenden Schichtplans (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen unter 3.3).

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