Der Schichtplan ist im TVöD nicht definiert. In § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 und Unterabs. 7 BAT wird der Begriff "Schichtplan" durch den Klammerzusatz "(Dienstplan)" erläutert, indem der Schichtplan dem Dienstplan gleichgestellt wird. Für den TVöD gilt nichts anderes. Mit dem Dienstplan werden die Arbeitszeit für den Kalendertag und die Uhrzeit festgelegt. Der Schichtplan hat nach der Rechtsprechung des BAG zum TVöD[1] keine andere Qualität als der Dienstplan. Auch mit einem solchen Plan legt der Arbeitgeber die Arbeitsaufgabe, die für diese Aufgabe einzusetzenden Beschäftigten und den zeitlichen Umfang ihres Arbeitseinsatzes fest. Der Unterschied zum Dienstplan liegt allein darin, dass Arbeiten zu verteilen sind, die über die Arbeitszeit eines Beschäftigten hinausgehen und auf die austauschbaren Beschäftigten in einer zeitlich geregelten Reihenfolge übertragen werden. Welches die zu erledigende Arbeitsaufgabe ist, bestimmt sich nach dem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD) oder einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Zeit (§ 7 Abs. 2 TVöD) vorsehen muss. Der Schichtplan ist somit nichts anderes als ein Dienstplan, aus dem sich eine regelmäßige Schichtfolge ergibt.

Ein Schichtplan ist also derjenige Plan, der die Verteilung der anfallenden Arbeitsmenge in der Organisationseinheit auf die einzelnen Schichtarten und den hierfür erforderlichen Personaleinsatz auf die einzelnen Schichten regelt (bezogen auf die Erfordernisse des Betriebs oder auf den abgegrenzten Arbeitsbereich eines Betriebs).

Der Schichtplan regelt demnach:

  • die Anzahl der Arbeitsschichten an den einzelnen Tagen der Woche,
  • die Dauer und Lage der einzelnen Schichten (Schichtarten),
  • den erforderlichen Personaleinsatz pro Schicht,
  • evtl. die Art des Schichtwechsels (z. B. Spätschicht folgt auf Frühschicht),
  • evtl. den Rhythmus einer Schichtfolge (z. B. Wochenschichtfolge oder 4-Tage-Rhythmus),
  • evtl. den Schichtplanturnus i. S. d. § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD.

Der Wechselschichtplan ist ein Schichtplan, der an allen Tagen den Zeitraum "rund um die Uhr" durch Schichten (Arbeitsschichten) vollständig abdeckt. Er muss daher mindestens so viele Schichten umfassen (üblich sind Früh-, Spät-, Nachtschicht und ggf. auch Zwischenschichten), dass damit der gesamte 24-Stunden-Zeitraum lückenlos ausgefüllt ist. Das heißt, dass mindestens 3 sich regelmäßig nach einem Schichtplan abwechselnde Schichten erforderlich sind. Auch wenn neben den üblichen Schichten (Früh-, Spät- und Nachtschicht) vorübergehend oder auf Dauer eine weitere Tagschicht eingerichtet wird, steht dies der Annahme von Wechselschicht nicht entgegen, da es nur darauf ankommt, dass der Zeitraum von 24 Stunden an allen Tagen vollständig durch Schichten abgedeckt wird.

Das Einschieben zusätzlicher Tagesschichten (Zwischenschichten), auch wenn diese die Grundschichten zeitlich überlappen (z. B. eine Vormittagsschicht von 8 bis 12 Uhr und eine Nachmittagsschicht von 14 bis 18 Uhr), ist daher unschädlich, solange der regelmäßige 24-Stunden-Turnus als Grundlage der Wechselschicht erhalten bleibt. Es kommt auch nicht darauf an, in wie viele Schichten ein 24-Stunden-Zeitraum aufgeteilt ist, sondern nur darauf, dass an allen Kalendertagen der 24-Stunden-Zeitraum lückenlos durch Arbeitsschichten abgedeckt ist. Jegliche Unterbrechung eines 24-Stunden-Tages durch eine fehlende Arbeitsschicht, sei sie auch nur geringfügig, steht dem Vorliegen einer Wechselschicht in einem Arbeitsbereich entgegen.

Sieht der Schichtplan allerdings zu bestimmten Zeiten (z. B. an Sonntagen) oder zu bestimmter Uhrzeit für die Organisationseinheit lediglich Bereitschaftsdienst vor, liegt auch keine Wechselschicht vor. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter dem Stichwort "Zulagen" verwiesen.

Wechselschicht liegt somit nicht vor, wenn in aller Regel an Sonn- und Feiertagen keine Schichtarbeit anfällt[2] bzw. wenn die tägliche Arbeit – sei es auch nur in geringer Form – unterbrochen wird.[3] Bereitschaftszeiten i. S. d. § 9 TVöD bei Hausmeistern sowie bei Beschäftigten im Rettungsdienst und in Leitstellen (siehe Anhang zu § 9 TVöD) führen nicht zu einer Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit.[4] Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter dem Stichwort "Zulagen" verwiesen.

Generell ist unter dem Begriff "Schicht" i. S. v. § 7 Abs. 1 TVöD grundsätzlich ein Zeitraum zu verstehen, der in etwa eine Arbeitszeit von 8 Stunden umfasst. Zwingend ist dies jedoch nicht. Dem trägt auch die Bestimmung in § 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD Rechnung.

Für eine sinnvolle Schicht- und Dienstplangestaltung kann somit bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein noch längerer Ausgleichszeitraum als ein Jahr zugrunde gelegt werden. Dadurch können Dienstpläne über den Wechsel eines festgelegten Ausgleichszeitraums fortges...

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