Fachbeiträge & Kommentare zu TVöD

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.3 Geltungsbereich der neuen S-Tabellen

Die Regelungen zum Entgelt und zur Eingruppierung finden auf alle Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes Anwendung, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppiert sind. Für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes im Geltungsbereich des TVöD-V bzw. des TVöD-B ergibt sich dies unmittelbar aus Nr. 3 Abs. 1 des Abschnitts D.12 der Anlage D zum TVöD-...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.12 Rechtsstellung von Erzieherinnen und Sozialpädagogen im Krankenhaus

Nach § 1 Abs. 1 TVöD-K gilt der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer, die in einem Krankenhaus beschäftigt sind, das vom Geltungsbereich des TVöD-K erfasst ist, also auch für Erzieherinnen und Sozialpädagogen. Eine Sonderregelung besteht nach § 36 Abs. 2 TVöD-K. Danach finden auf Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst die Regelungen der §§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 16 Abs...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.8.2 Stufenlaufzeitanpassung

In der mit dem SuE-Tarifabschluss vom 18. Mai 2022 abgelösten Systematik waren für bestimmte Tätigkeiten im SuE längere Stufenlaufzeiten und vorgezogene Endstufen vorgesehen. So sah § 16 Abs. 2.1 Satz 3 TVöD-V/TVöD-B vor, dass die Beschäftigten bei Einstellung nur dann der Stufe 3 zugeordnet werden, wenn sie 4 Jahre einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Diese um ein Jahr vo...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.2 Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Tabellenwechsel

Es gibt Fallgestaltungen, dass ein Beschäftigter, welcher bisher Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst wahrgenommen hatte, zukünftig Tätigkeiten im allgemeinen Verwaltungsdienst oder im Pflegedienst wahrnehmen soll oder umgekehrt. Für alle diese Konstellationen eines Tabellenwechsels enthält der Tarifvertrag keine Regelung Nunmehr hat die VKA hierzu Stellung genommen fü...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 3 Überleitungsrecht ab Oktober 2005

Auf der anderen Seite ist zum Abschluss der Tarifrunde im Februar 2005, die dem Inkrafttreten des TVöD vorausging, für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst "mit doppeltem Aufstieg" (gemeint war damit die Vergütungsgruppenzulage) folgende Sonderregelung getroffen worden: Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen Inkrafttreten des TVöD und Inkrafttreten der neuen...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.3.3 Kürzung der SuE-Zulage

Gemäß Nr. 1a Abs. 3 Satz 3 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.3a Abs. 3 Satz 3 TVöD-B wird die SuE-Zulage erst dann gekürzt, wenn eine Arbeitsbefreiung erfolgt ist. Sofern die Arbeitsbefreiung für Umwandlungstage noch für die Entgeltabrechnung des laufenden Kalendermonats umgesetzt werden kann, kann eine Kürzung der SuE-Zulage noch in demjenigen Kalendermonat erfolgen, in d...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.4 Höhergruppierung

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.4.2016 zum TVöD-AT ist die stufengleiche Höhergruppierung im TVöD mit Wirkung zum 1.3.2017 eingeführt worden. Dies gilt auch für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes. Allerdings wurden hier die Garantiebeträge beibehalten. Dies wurde nochmals ausdrücklich klargestellt durch den Änderungstarifvertrag Nr. 24 vom 17.7.2017 zum Ta...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.9.1 Überleitung auf Antrag – § 28c TVÜ-VKA

Bei Inkrafttreten des Anhangs zu der Anlage C zum TVöD zum 1. November 2009 konnten am 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppen S 8 (mit Ausnahme bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5) oder S 9 eingruppiert gewesen wären, nach § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA wählen, ob sie nach dem Anhang zu der Anlage C zum T...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.2.1 Auffinden der Entgeltgruppe

Der Anhang zu der Anlage C TVöD enthält die vollständige Wiedergabe der Tätigkeitsmerkmale in § 2 Abschn. B des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 mit den aufgrund der aktuellen Rechtslage notwendigen redaktionellen Anpassungen sowie 3 inhaltlichen Veränderungen. Neu sind folgende Regelungen: Für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entspre...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.9 Entgeltfortzahlung

Bei der Entgeltfortzahlung nach § 21 Satz 1 TVöD-V bzw. TVöD-B ist für die Berechnung des Tagesdurchschnitts bezüglich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf die letzten 3 vollen Kalendermonate abzustellen, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 21 Sätze 2 und 3 TVöD-V bzw. TVöD-B...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 16 Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst

Entgelttabelle S (Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst) in EUR ab 1.4.2022mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.4.1 Aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte

Das Vergleichsentgelt bildet nach § 28a Abs. 3 Satz 1 TVÜ-VKA das den Beschäftigten am 31.10.2009 zustehende Tabellenentgelt und die ggf. zum 31.10.2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA zustehende Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage). Praxis-Beispiel Eine Erzieherin mit entsprechenden Tätigkeiten wurde am 1.10.2005 aus der VerGr. Vc Stufe 6 BAT in eine...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.2.3 Änderungen der Struktur und Stufenlaufzeiten ab 1.7.2015

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V und Nr. 9 zum TVöD-BT-B hat sich die S-Tabelle mit Wirkung zum 1.7.2015 erheblich verändert. Die Tabellenentgelte für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ergeben sich weiterhin aus der Anlage C zum TVöD-V bzw. TVöD-B (Entgelttabelle S). Dabei sind die Entgeltgruppen S 13 Ü und S 16 Ü (§ 28a Abs. 8 Satz 4 bzw. Abs...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2.1 Anspruchsvoraussetzungen

Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst, nachfolgend "SuE") der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a sowie in einer der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie in der S 14 und S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 6 eingruppiert sind, erhalten gemäß § 15 Abs. 2a TVöD-V bzw. § 15 Abs. 2.4 TV...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.5 Werkstattleiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen

Die Tätigkeitsmerkmale für Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen (Werkstattleiter) sind mit Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B mit Wirkung zum 1.7.2015 ersatzlos gestrichen worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 5 Fallgruppe 2, S 8 Fallgruppe 4, S 10 Fallgruppe 3 und S 13 ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.8 Leistungsorientierte Bezahlung

Da das Leistungsentgelt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V bzw. TVöD-B derzeit 2 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers beträgt, führt die Erhöhung der Tabellenentgelte bzw. die Zuordnung zu oder Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 z...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4.3 Verfall von Regenerationstagen

Gemäß Nr. 1a Abs. 2 Satz 5 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 2 Satz 5 TVöD-B verfallen Regenerationstage, für die im laufenden Kalenderjahr keine Arbeitsbefreiung erfolgt. Kann eine Arbeitsbefreiung für von den Beschäftigten gemäß Nr. 1a Abs. 2 Satz 2 der Anlage D.12 zum TVöD-V bzw. § 3.2a Abs. 2 Satz 2 TVöD-B geltend gemachte Regenerationstage aus dringenden betrie...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.8.1 Entgeltgruppe S 11 Ü

In die Entgeltgruppe S 11 Ü werden unter den vorstehenden Voraussetzungen nur Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 11 eingruppiert sind, übergeleitet. Die Tabellenentgelte der Überleitungstabelle der Entgeltgruppe S 11 Ü sind gegenüber den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe S 11 um 52,66 EUR (½ der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.6 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen

Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 7 ist durch Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B seit dem 1.7.2015 wie folgt neu gefasst: "Psychagoginnen/Psychagogen mit staatlicher Anerkennung oder staatlich anerkannter Prüfung und entsprechender Tätigkeit." Es besteht somit kein spezielles Tätigkeitsmerkmal mehr für "Kinder- und Jugendl...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 7 Die Änderungstarifverträge vom 27.7.2009

Die am 14.10.2009 abgeschlossenen Redaktionsverhandlungen sind in mehreren Änderungstarifverträgen vom 27.7.2009 (dem Datum des Einigungspapiers) umgesetzt worden, nämlich im Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVöD, Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum BT-V, Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum BT-B, Änderungstarifvertrag Nr. 3 zum TVÜ-VKA. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einverneh...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.3 Leiter von Wohnheimen für behinderte Menschen

Die Eingruppierungsmerkmale von Leitern von Erziehungsheimen sowie von deren ständigen Vertretern sind durch Änderungsvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-BT-B um Leiter von Wohnheimen für erwachsene Menschen mit Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX sowie deren ständige Vertreter ergänzt worden. Dies betrifft die Entgeltgruppen S 15 Fallgruppe 5, S 16 Fallgruppe 5 und...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.3.1 Grundregelung

Die Beschäftigten werden unter Mitnahme der in ihrer bisherigen Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die S-Entgeltgruppe übergeleitet. Dabei sind die verlängerten Stufenlaufzeiten in der S-Entgelttabelle in der Stufe 2 von 2 auf 3 Jahre und in der Stufe 3 von 3 auf 4 Jahre zu berücksichtigen. Zur Erläuterung von § 28a Abs. 2 TVÜ-VKA haben sich die Tarifvertragsparte...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 11 Neuregelung durch die Entgeltordnung zum 1.1.2017

Mit Einführung der neuen Entgeltordnung und der Neuregelung der Eingruppierung in den §§ 12,13 TVöD zum 1.1.2017 ist das Eingruppierungsrecht auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden. Maßgebend für die Eingruppierung und das Bewertungsverfahren ist nunmehr § 12 TVöD, der in § 12 Abs. 1 auf die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) verweist. Die Eingrup...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.2.2 Stufenlaufzeiten

Die ab 1.11.2009 gültigen S-Entgelttabellen haben dieselbe Mindestlaufzeit wie die Entgelttabellen des TVöD. Die neuen Entgelttabellen weichen nicht nur hinsichtlich der Beträge von der TVöD-Tabelle ab, sondern auch hinsichtlich der Stufenlaufzeiten. Abweichend von § 16 Abs. 3 TVöD beträgt in allen S-Entgeltgruppen die Stufenlaufzeit in der Stufe 2 3 Jahre (statt 2 Jahre) in de...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 4 Tarifrunde 2008

Am 18./19.12.2007 hat die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst der Gewerkschaft ver.di über ihre Forderungen für die Tarifrunde 2008 beraten und entsprechende Beschlüsse gefasst. Bezogen auf die vorliegende Thematik hat die Bundestarifkommission deutlich gemacht, dass die Weitergeltung des Übergangsrechts in der Tarifrunde 2008 ein hohes Gewicht habe. Damit war ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.1 Einführung

Am 18.5.2022 erzielten die Tarifvertragsparteien für den Bereich des TVöD eine Grundsatzeinigung zu tariflichen Neuregelungen für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes. Am 30.8.2022 wurde mitgeteilt, dass die Redaktionsverhandlungen, in denen üblicherweise die Grundsatzeinigung in die Form eines Änderungstarifvertrags gefasst wird, abgeschlossen seien. Mit Spannung w...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 19.4 Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen

Bei der Eingruppierung von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen wird danach differenziert, ob diese eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister sind. Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Mensche...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 20.5 "Heimzulage" (Protokollerklärung Nr. 1)

Nach Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 in Teil B Abschn. XXIV der Entgeltordnung ist die "Heimzulage" an Beschäftigte für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) i. H. v. 61,36 EUR monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen i. S. d. § 2 SGB IX oder Kinder und Jugen...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 5 Unterschiede zwischen "alter und neuer Welt"

Die Gewerkschaften haben neben der Verlängerung des Übergangsrechts auch die Diskrepanz zwischen der Eingruppierung der übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA) und derjenigen Beschäftigten, die nach dem 30.9.2005 neu eingestellt worden sind oder werden (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA), thematisiert und mit Nachdruck eine Beseitigung dieser "Ungleichbehandlung" gefordert. Diese ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.4.2 Entgeltgruppe S 13 Ü

Eine eigenständige Übergangsentgeltgruppe ist auch für die Beschäftigten der Entgeltgruppe S 13 vereinbart worden. Hiervon erfasst werden Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen und die anderen der Entgeltgruppe S 13 zugeordneten Beschäftigten, die am 1.10.2005 aus dem BAT in den TVöD übergeleitet wurden u...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4.1 Tarifregelung

Die Regelung findet sich in Anlage D, D.12 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum TVöD-V, dort in einer neuen Nr. 1a, bzw. in § 3.2a TVöD-B. Nr. 1a Regenerationstage/Umwandlungstage (1) Beschäftigte, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, haben im Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Ar...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.4.4 Antragserfordernis

Für die Höhergruppierung ist nach § 28b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA ein Antrag bis zum 30.6.2016 erforderlich (Ausschlussfrist). Hinweis Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag schriftlich gestellt werden. Bei rechtzeitigem Antrag innerhalb der Ausschlussfrist wirkt der Antrag nach § 28b Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA auf den 1.7.2015 zurück. Die Beschäftigten werden daher aus der...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.5.2 Tabellenentgelt unterschreitet das Vergleichsentgelt

Unterschreitet das Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt, erhalten Beschäftigte so lange das Vergleichsentgelt, bis sie unter Berücksichtigung der neuen Stufenlaufzeiten der S-Entgelttabelle eine Stufe erreichen, deren Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt übersteigt. Praxis-Beispiel Eine Beschäftigte als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mi...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.6.1 Überleitung in die Entgeltgruppe S 8

Die nachfolgend genannten Beschäftigten waren unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale nach der Anlage 1a zum BAT in die Vergütungsgruppe Vc BAT und nach Ablauf eines 4-jährigen Bewährungszeitraums in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert. Die der Vergütungsgruppe Vb BAT entsprechende Entgeltgruppe 9 TVöD sieht vor, dass die Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 und ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.2.2 Höher- oder Herabgruppierung am 1.11.2009

Fällt zeitlich am 1.11.2009 eine Höher- bzw. Herabgruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD mit der Überleitung in die S-Entgelttabelle zusammen, so hat zunächst die Überleitung in die S-Entgelttabelle und anschließend die Höher- bzw. Herabgruppierung nach § 17 Abs. 4 TVöD bzw. § 28a Abs. 5 TVÜ-VKA zu erfolgen. Damit sind nicht die Fälle gemeint, dass Beschäftigte mit Ablauf des 31.1...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.4.3 Entgeltgruppe S 16 Ü

Auch für Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen und für die anderen in der Entgeltgruppe S 16 eingruppierten Beschäftigten hätte es infolge der Überleitung in bestimmten Fallkonstellationen im Vergleich zur bisherigen Tabelle des TVöD, soweit sie aus den Stufen 3 oder 4 übergeleitet werden, zu Verwerfung...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2.4 Mehrere Arbeitsverhältnisse

Haben Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gleichzeitig Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern, für die jeweils der TVöD-V oder der TVöD-B gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend (§ 24 Abs. 2 TVöD).mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.3.3 Zuordnung der Stufen und Behandlung der bisherigen Stufenlaufzeit

Die Zuordnung in die am 1.7.2015 maßgebliche Entgeltgruppe erfolgt von Amts wegen stufengleich unter Mitnahme der bisherigen Stufenlaufzeiten. Praxis-Beispiel Eine Erzieherin mit entsprechender Tätigkeit ist am 30.6.2015 in der Entgeltgruppe S 6 der Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt i. H. v. 2.768,08 EUR zugeordnet. Sie vollendet am 30.6.2015 2 Jahre der insgesamt 4-jährigen ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.6.3 Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern

Für Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern usw. (Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 5) gilt das Wahlrecht nicht. Dies ist von den Tarifvertragsparteien durch Änderung des § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA im Rahmen des laufenden Unterschriftenverfahrens noch klargestellt worden. § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA hat jetzt folgende Fassung: "(7) Auf am 1.10.2005 aus dem BAT/BAT-O in den TVöD überg...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.12 Inkrafttreten und Laufzeit

Die beschriebenen Änderungen treten im Wesentlichen zum 1.7.2022 in Kraft. Die Neufassung des § 16 Abs. 2.1 TVöD-V/TVöD-B zu den Stufenlaufzeiten ist erst zum 1.10.2024 umzusetzen. Die Regelungen – mit Ausnahme der Änderungen im TVAöD und der §§ 28c, 28d und 28e TVÜ-VKA – können frühestens zum 31.12.2026 gekündigt werden.mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 1 Überblick

Der Beitrag zum Sozial- und Erziehungsdienst gibt einen sehr guten Einblick in die Problempunkte rund um die Änderungstarifverträge einschließlich der Änderungstarifverträge des Jahres 2022. In den Punkten 1–7 werden die Ausgangslage und die Entwicklung hin zum eigenständigen Eingruppierungsrecht mit der speziellen S-Entgelttabelle des Sozial- und Erziehungsdienstes dargestel...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.6.2 Überleitung in die Entgeltgruppe S 9

Die nachfolgend genannten Beschäftigten waren unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale nach der Anlage 1a zum BAT in die Vergütungsgruppe Vb BAT eingruppiert und erhielten nach Ablauf von 4 Jahren eine Vergütungsgruppenzulage. Die der Vergütungsgruppe Vb BAT entsprechende Entgeltgruppe 9 TVöD sieht vor, dass die Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nich...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.9 Übertariflich eingruppierte Beschäftigte

Nach § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 6 zum TVöD – Besonderer Teil Verwaltung – bzw. § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum TVöD – Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen – bleiben übertarifliche Eingruppierungen durch das Inkrafttreten der tarifvertraglichen Regelungen zum Sozial- und Erziehungsdienst unberührt. Dies bedeutet, dass der Tarifvertrag als solch...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.1 Die Erforderlichkeit einer neuen S-Tabelle

Die Forderungen der Gewerkschaften nach einer finanziellen Aufwertung der Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes waren mit dem geltenden Tarifvertragssystem nur dadurch in Einklang zu bringen, dass neue Tabellenwerte für diese Beschäftigten entwickelt worden sind. Einerseits galt es Exspektanzverluste auszugleichen und für die insgesamt 45 Tätigkeitsgruppen des Sozial- un...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.3.2 Die Zuordnung im Einzelnen

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 7 (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen). Das bisherige Tätigkeitsmerkmal in Fallgruppe 2 ist ersatzlos entfallen. Da diese Beschäftigten nicht mehr nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.8.2 Entgeltgruppe S 12 Ü

Die Entgeltgruppe S 12 Ü erfasst Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD in die Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind. Die Tabellenentgelte der Überleitungstabelle der Entgeltgruppe S 12 Ü sind gegenüber den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe S 12 um 42,12 EUR (⅓ der Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA) erhöht. Die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 12 Ü lau...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 22.4.2 Nach dem 30.9.2005 neu eingestellte Beschäftigte

Bei nach dem 30.9.2005 eingestellten Beschäftigten wird ebenfalls ein Vergleichsentgelt gebildet. Das Vergleichsentgelt bildet hier – mit Ausnahme der Leiterinnen von Kindertagesstätten bis 39 Plätze, die nach § 17 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA eine Besitzstandszulage in Höhe der bisherigen Vergütungsgruppenzulage erhalten – ausschließlich das den Beschäftigten am 31.10.2009 zustehe...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 8.4.1 Entgeltgruppen S 11 Ü und S 12 Ü

Für aus dem BAT in den TVöD übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppen S 11 und S 12 (Sozialarbeiter und Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit [Entgeltgruppe S 11] bzw. solche mit schwierigen Tätigkeiten [Entgeltgruppe S 12]), denen am 31.10.2009 eine Besitzstandszulage (frühere Vergütungsgruppenzulage) nach § 9 TVÜ-VKA zugestanden hat, sind in die Entgeltgruppe S ...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 10.2 Übersicht über die Tarifeinigung

Die Tarifeinigung erfolgte durch 3 Änderungstarifverträge: Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V, Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVöD-BT-B, Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-VKA. Die Tarifeinigung unterscheidet zwischen der von Amts wegen erfolgenden Zuordnung bestimmter Eingruppierungsmerkmale zu einer höheren Entgeltgruppe mit Wirkung zum 1.7.2015 (siehe nachfolgend Pun...mehr

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Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2.2 Teilzeitbeschäftigte, Minijobber

Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD, sodass die SuE-Zulage anteilig in dem Umfang anfällt, der dem Anteil der jeweils individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Geringfügig Beschäftigte i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (bis 30.9.2022: 450-Euro-Grenze; seit 1.10.2022: 520-...mehr