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Leistungsentgelt / 8.6.5 Einführungs- und Übergangsregelungen (§ 16 LeistungsTV-Bund)

Prof. Dr. Kai Litschen
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§ 16 enthält umfangreiche Sonderregelungen für die Einführungsphase. Hierdurch soll den Betriebsparteien ausreichend Zeit für die Vorbereitung des Leistungsbewertungssystems und den Abschluss der Dienstvereinbarung gewährt werden. Dem Prinzip nach ähnelt es der Regelung in Nr. 1 der Protokollerklärung zu Abs. 4 in § 18 TVöD-VKA (siehe Punkt 2.2 f.)

8.6.5.1 Einführungsphase bei Abschluss einer Dienstvereinbarung bis 30.6.2007

Der erste Leistungszeitraum begann erst am 1.7.2007. Das Leistungsentgelt, das ab dem 1.1.2007 nach der ursprünglichen Fassung des § 18 TVöD Bund verpflichtend war, wurde für die erste Jahreshälfte i. H. v. 6 % des ihnen für den Monat März 2007 jeweils gezahlten Tabellenentgelts anteilig pauschal ausgekehrt.

Nach der Protokollerklärung zu § 16 Abs. 1 und 2 LeistungsTV-Bund war dem Tabellenentgelt das Entgelt aus einer individuellen Zwischenstufe gleichgestellt. Entsprechendes gilt für Beschäftigte, die in eine individuelle Endstufe übergeleitet wurden (§§ 6 Abs. 3 Sätze 1, 7 Abs. 2 TVÜ-Bund).

Für den Fall, dass Beschäftigte im März 2007 kein Tabellenentgelt beziehen, z. B. wegen Elternzeit oder unbezahltem Sonderurlaub nach § 28 TVöD, wird auf das zuletzt bezogene Tabellenentgelt abgestellt, es sei denn, für den Beschäftigten hätte nach § 11 LeistungsTV-Bund keine Leistungsfeststellung stattgefunden.

 
Praxis-Beispiel

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 LeistungsTV-Bund wurde kein Leistungsentgelt gezahlt, wenn eine Leistungsfeststellung nicht stattgefunden hätte ("fiktive Leistungsfeststellung"). Gemäß § 11 Abs. 1 ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte im Feststellungszeitraum weniger als 2 Monate tätig gewesen war. Für den Fall, dass der Beschäftigte Sonderurlaub vom 1.1.2007 bis einschließlich 30.6.2007 in Anspruch genommen hätte, wäre eine solche fiktive Leistungsfeststellung ausgeschlossen, da der Beschäftigte ...

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