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Leistungsentgelt / 6.3.4 Einstellung/Ausscheiden im Bewertungsjahr

Prof. Dr. Kai Litschen
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Bei unterjährigem Eintritt bzw. Austritt hat die/der Beschäftigte einen Anspruch auf anteiliges Leistungsentgelt, soweit die verbleibende Zeit ausreichend ist, damit die Führungskraft eine Leistungsbewertung durchführen kann.

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage nach der Zulässigkeit der Vereinbarung von Stichtagen mit der Folge, dass die Zahlung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu diesem Tag voraussetzt. Diese sind regelmäßig zulässig, wenn die Sonderzahlung neben der Leistung auch die Betriebstreue des Beschäftigten honoriert, also Mischcharakter hat.[1] Bei den Leistungsentgelten nach § 18 TVöD-VKA handelt es sich vorrangig um eine leistungsbezogene Vergütung, andererseits sind betriebstreue Elemente nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

 
Wichtig

Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" ist nicht ohne weiteres auf das Leistungsentgelt anwendbar. Eine entsprechende Regelung ist daher zwingend in der Dienst-/Betriebsvereinbarung aufzunehmen.[2]

Bei der Beteiligung unterjährig Beschäftigter am Leistungsentgelt ist zwischen ausscheidenden und eintretenden Arbeitnehmern zu unterscheiden.

Bei Beschäftigten, die neu in ihr Arbeitsgebiet eintreten, dienen die ersten Monate der Einarbeitung. Effektivitäts- oder Effizienzgewinne können in dieser Zeit noch gar nicht definiert werden. Es würde der Einarbeitungssituation nicht gerecht und ungerechtfertigten Druck erzeugen. Daher erscheint es nach Sinn und Zweck der Leistungsentgelte gerechtfertigt, einen sog. Mindestbeurteilungs-/Mindestzielvereinbarungszeitraum, nach dessen Ablauf erst eine Leistungsbeurteilung bzw. Zielvereinbarung möglich ist, zu regeln. Die Bestimmung dieses Zeitraums ist im Einzelfall nach den betrieblichen Gegebenheiten zu treffen, sollte jedoch nicht länger als 3–6 Monate betragen. Ausnahmen sind allenfa...

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